15.02.2026, 22:42
Eigentlich ist die EU-Beistandsklausel sogar schärfer formuliert als im NATO-Pakt:
Zitat: Europäische SicherheitsstrategieArt. 42 EU Vertrag ist verpflichtend "schulden ... alle in ihrer Macht stehende ...":
„Einer für alle und alle für einen“ – Von der Leyen will EU-Beistandklausel „zum Leben erwecken“
Stand: 14.02.2026
Die EU-Beistandsklausel führte lange eine Art Schattendasein. Der politische Kurs von US-Präsident Trump beschert ihr neue Aufmerksamkeit. Nach Kanzler Merz äußert sich nun auch Ursula von der Leyen.
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat bei der Münchner Sicherheitskonferenz dafür geworben, die europäische Beistandsklausel zum Leben zu erwecken, um sich unabhängiger von den USA zu machen. „Gegenseitiger Beistand ist im Rahmen der EU nicht optional, sondern eine Verpflichtung, die im Vertrag verankert ist – in Artikel 42 Absatz 7“, sagte sie.
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Zitat:Art. 42mit dem letzten Satz in Absatz 7 ist dann wohl auch die NATO Regelung gemeint, der auf "Konsultation" und die von jedem Mitgliedsland selbst zu definierende "Erforderlichkeit" abhebt:
(ex-Artikel 17 EUV)
(1) 1Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. 2Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. 3Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. 4Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
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(7) 1Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. 2Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
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Zitat:Art. 4
[Konsultation]
Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.
Art. 5
[Gemeinsame Reaktion auf Angriffe. Sicherheitsrat]
Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.
Vor jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.
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