Sicherung des Seeverkehrs im Nahen und Mittleren Osten
@Kongo Erich
Zitat:Kapitulieren ist nicht - vor allem für "uns", denn wir sind in dem Krieg nicht involviert.
Seltsam, irgendwie habe ich die ganze Zeit im Ohr, dass der Krieg eine Belastung auch für "uns" sei. Ergo: Entweder sind wir involviert, weil wir direkt betroffen sind, oder wir sind nicht betroffen, weil wir nicht involviert sind.

Aber es ist letztlich auch egal. Wir werden es akzeptieren, was geschieht, und wir werden es hinnehmen, dass man uns schädigt und auf der Nase herumtanzt, denn es fehlt uns der Wille, diesen Budenzauber zu beenden. Das zeigen auch die Schönrednerei und der verklärende Defaitismus, der teils auch hier im Forum verbreitet wird. Insofern: Wir haben bereits kapituliert - wir wissen es bloß noch nicht.

Schneemann
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(12.05.2026, 05:26)Schneemann schrieb: @Kongo Erich
Seltsam, irgendwie habe ich die ganze Zeit im Ohr, dass der Krieg eine Belastung auch für "uns" sei. Ergo: Entweder sind wir involviert, weil wir direkt betroffen sind, oder wir sind nicht betroffen, weil wir nicht involviert sind.
...

Schneemann

In der Tat - man kann betroffen sein, ohne involviert sein zu müssen.
Wenn Du im Unfall-Stau stehst, bist Du betroffen - ohne aber an dem ursächlichen Unfall involviert gewesen zu sein.

Und so ist es auch am Golf:
Wir sind wie alle anderen Handel treibenden Staaten weltweit betroffen. Und zwar sowohl, was die iranische Ausweisung eines Gefahrengebietes (Hazardus Area, nicht Prohibited Area) infolge der Kriegshandlungen betrifft, als auch was die von den USA verhängte See-Blockade betrifft.
Wir sind aber nicht involviert - weder in die Kriegshandlungen noch in die US-Blockade.
Die Frage zur Abwendung des "Betroffen sein" ist doch: wer schädigt uns und tanzt uns auf der Nase herum?

Bei der Frage, wie diese Belastungen beendet werden können, ist also von zwei unterschiedlichen Gegebenheiten auszugehen:

1. Ausweisung eines Gefahrengebietes durch den Iran:
Klar, reflexhaft ist der Iran an allem schuld - diese kleptomanische Theokratie schreckt doch vor der Knechtschaft der eigenen Bevölkerung nicht zurück ...
Aber der Iran hat erst einmal formal nur ein Gefahrengebiet ausgewiesen. Das ist etwas ganz normales auch im internationalen Seerecht. Auch Deutschland macht das - z.B. für die Schießübungen in der Pommerschen Bucht. Und der Iran hat eine Alternativroute aufgezeigt, für deren Passage er einerseits eine Sicherheitsgarantie übernimmt, und andererseits (was rechtswidrig ist) Gebühren einfordert.
Dass das ausgewiesene Gefahrengebiet gerade nicht die iranischen Hoheitsgewässer betrifft, sondern den südlichen, omanischen Teil der Seestraße, ist zunächst mehr als ein Schönheitsfehler. Es wäre schlüssiger gewesen, das eigene Hoheitsgebiet als Verteidigungszone zu nehmen.
Aber - der Iran betreibt offenbar eine "Vorwärtsverteidigung". Er möchte gegnerische bzw. angreifende Einheiten nicht erst in den eigenen Hoheitsgebieten abwehren. Das ist - wenn man etwa die Aktionen Israels außerhalb der eigenen Grenzen als Referenz zugrunde legt - wohl durchaus üblich.
Zumal der Iran von Anfang an aus den zahlreichen US-Stützpunkten am Golf angegriffen worden ist. Jetzt ist sogar bekannt geworden, dass die Golfstaaten (VAE) auch selbst den Iran angegriffen hatten. Daher kann der Iran seine "Vorwärtsverteidigung" durchaus begründen. Und so kann er auch begründen, warum er nur einen schmalen Streifen unmittelbar vor der eigenen Küste als "sichere Transferroute" bezeichnet. Er beansprucht damit, sämtliche Angriffe auf sein Territorium vor dieser Alternativroute abzufangen. Ob er es wirklich kann sei dahin gestellt - er erhebt mit der Ausweisung dieser Alternativoute zumindest den Anspruch.

Das ist nun einmal Fakt - und damit ist auch und gerade in dem vom Iran ausgewiesenen Gefahrengebiet mit Kriegsfolgen wie Schusswechseln, abstürzenden Flugobjekten und anderem zu rechnen.

Wenn man jetzt nach de Ursache für das Gefahrengebiet fragt, das sich sogar bzw. gerade auf omanisches Hoheitsgebiet ausdehnt, dann kommt man nicht umhin, den Angriffskrieg Israels und der USA zu bemerken.
Solange der nicht beendet ist und ein Waffenstillstand an "seidenem Faden hängt" wird ein Gefahrengebiet (sogar in einem deutlich größeren Umfang) immer bestehen. Auch, wenn das nicht eigens ausgewiesen ist. Zumindest die Versicherungen (und damit die Reeder) sind da sehr vorsichtig.

2. Seeblockade des Iran durch US-Einheiten:
Das wird gerne übersehen - auch diese Seeblockade belastet uns und die Weltwirtschaft, und zwar massiv.
Wir waren soweit, dass auch eine widerrechtliche Blockade rechtskonform durchgeführt werden kann.
Aber das beendet die Blockade nicht.

Was also tun - was ist geboten?
Man könnte natürlich eine UN-Resolution einbringen, mit der sowohl der Angriff auf den Iran (mit der daraus folgenden Ausweisung einer Gefahrenzone) wie auch die US-Blockade verurteilt werden.
Das ist zunächst einmal - nicht mehr als ein moralisierendes Blatt Papier. Es ändert nichts an den Handlungen.
Und es dürfte auch gar nicht einmal zu einer solchen Resolution kommen, weil eine der Beteiligten als ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrates sein Veto einlegen dürfte.
Diese fünf Mitglieder sind ohnehin sakrosankt, egal ob Menschenraub oder was auch immer - durch die Veto-Möglichkeit können sich diese fünf wohl formal alles erlauben.

Ich plädiere ständig für einvernehmlich vertragliche Regelungen, die unter allen Anliegern und ggf. auch mit Vermittlern erzielt werden sollen - zur Not auch ohne die Anführer von der fremden Straßengang.

Hier im Forum wird immer über Gewaltanwendung zur Beendigung der Blockade phantasiert. Konsequent also:
wir gegen die US-Flotte ... ernsthaft jetzt?
Ich zitiere nochmals:
(12.05.2026, 05:26)Schneemann schrieb: ...
Aber es ist letztlich auch egal. Wir werden es akzeptieren, was geschieht, und wir werden es hinnehmen, dass man uns schädigt und auf der Nase herumtanzt, denn es fehlt uns der Wille, diesen Budenzauber zu beenden. Das zeigen auch die Schönrednerei und der verklärende Defaitismus, der teils auch hier im Forum verbreitet wird. Insofern: Wir haben bereits kapituliert - wir wissen es bloß noch nicht.

Schneemann
Nein, wir haben nicht kapituliert. Wir halten uns an das Völkerrecht und an das dort verankerte Verbot der Gewaltanwendung.
Wir versuchen, eine Blockade zu beenden, ohne dem erratischen Anführer der blockierenden Straßengang das Brett zu sehr vor den Kopf zu knallen.
Und das ist keine Kapitulation.
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(12.05.2026, 11:01)Kongo Erich schrieb: ....
Solange der nicht beendet ist und ein Waffenstillstand an "seidenem Faden hängt" wird ein Gefahrengebiet (sogar in einem deutlich größeren Umfang) immer bestehen. Auch, wenn das nicht eigens ausgewiesen ist. Zumindest die Versicherungen (und damit die Reeder) sind da sehr vorsichtig.
...
Etz ham ma den Salat:
Mangelnde Verhandlungsfähigkeit ...
Zitat:...
Update, 7:05 Uhr: Angesichts der festgefahrenen Iran-Verhandlungen erhöhen die USA den wirtschaftlichen Druck auf Teheran. ...

Iran-Krieg: Trumps gewünschter Deal kaum erreichbar
Update, 11:20 Uhr: Ein Friedensschluss zwischen den USA und dem Iran bleibt einem Experten zufolge schwierig. Zwar wolle keine der beiden Seiten einen neuen großen Krieg, sagte Foad Izad gegenüber Al Jazeera, allerdings erschwere Trumps aggressive Rhetorik die Verhandlungen zusätzlich. Der Politikwissenschaftler von der Universität in Teheran hält einen Deal, der über das frühere Atomabkommen JCPOA aus der Obama-Ära hinausgeht, deshalb für nur schwer erreichbar.
...

Update, 10:15 Uhr: Der Iran droht damit, bei einem erneuten Angriff sein Uran auf einen atomwaffentauglichen Reinheitsgrad anzureichern. „Eine der Optionen ​des ⁠Irans im Falle eines weiteren Angriffs könnte die Anreicherung von Uran auf 90 Prozent ⁠sein“, schrieb der Abgeordnete Ebrahim Resaei auf der Online-Plattform X. Der ​Sprecher ⁠des parlamentarischen Ausschusses ‌für nationale Sicherheit und Außenpolitik fügte hinzu: „Wir ​werden dies im Parlament prüfen.“ ​Erklärtes Ziel der USA ist, den Iran ⁠daran zu hindern, ‌Atomwaffen zu entwickeln.
...

Iran und die USA liegen bei Verhandlungen weit auseinander
Update, 13:15 Uhr: Die Waffenruhe im Iran-Krieg wird von Tag zu Tag wackeliger. Aus Parlamentskreisen in Teheran hieß es nun laut dpa, dass die iranische Regierung ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen für wahrscheinlich halte. Eine gut informierte Quelle sagte demnach, es gebe keine Entwicklungen mit Blick auf mögliche Verhandlungen. Dazu scheinen auch die Gräben zwischen den Kriegsparteien zu groß. Die Trump-Regierung fordere vom Iran die Kapitulation, schrieb der renommierte Historiker Mohsen Milani auf X. „In Teheran hingegen glaubt man, den Krieg gewonnen zu haben“, fügte er hinzu. „Diese unterschiedliche Wahrnehmung könnte das größte Hindernis für ein Friedensabkommen zwischen den USA und dem Iran sein.“
...
... führt zur Ausweitung des Gefahren-/Kriegsgebietes:
Zitat:+++ 13:41 Iran erklärt Meerenge zu "riesigem Einsatzgebiet" +++
Der Iran weitet das als Straße von Hormus bezeichnete Gebiet deutlich aus und erklärt die Meerenge zu einem "riesigen Einsatzgebiet". Sie werde nicht mehr als schmaler Streifen um eine Handvoll Inseln betrachtet, sondern sei in ihrem Umfang und ihrer militärischen Bedeutung erheblich erweitert worden, sagt Mohammad Akbarsadeh, ein ranghoher Offizier der Marine der Revolutionsgarden, der staatlichen Nachrichtenagentur Fars zufolge. "Früher wurde die Straße von Hormus als begrenzter Bereich um Inseln wie Hormus und Hengam definiert, doch heute hat sich diese Sichtweise geändert", sagt Akbarsadeh. Die strategische Zone erstrecke sich nun von der Stadt Dschask im Osten bis zur Insel Siri im Westen. ...

(12.05.2026, 11:01)Kongo Erich schrieb: ....
Hier im Forum wird immer über Gewaltanwendung zur Beendigung der Blockade phantasiert. Konsequent also:
wir gegen die US-Flotte ... ernsthaft jetzt?
...
Dazu passt dann ja wohl:
Zitat:Update, 17:48 Uhr: Das US-Zentralkommando CENTCOM hat im Iran-Krieg einen Öltanker an der Durchfahrt durch die Straße von Hormus gehindert. Der Tanker fährt unter der Flagge Maltas. Das bestätigte ein Sprecher gegenüber Al Jazeera. „Unsere Streitkräfte haben den Öltanker ‚Agios Phanourios‘ daran gehindert, die Straße von Hormus zu passieren, da er gegen die Blockade verstoßen hatte.“ Das Schiff transportierte nach Angaben des Sprechers kein iranisches Öl.
und als eigenes Zitat, damit es nicht untergeht:
Zitat:Update, 20:04 Uhr: Großbritannien weitet sein militärisches Engagement in der Straße von Hormus aus. Laut dem britischen Verteidigungsminister John Healy habe man unbemannte Minenräumgeräte sowie Systeme zur Drohnenabwehr in die Region verlegt. Die Royal Navy hatte bereits den Zerstörer HMS Dragon für Minenräumeinsätze in der Wasserstraße angekündigt. Gemeinsam mit Frankreich koordiniert London den Aufbau einer multinationalen Schutzmission für die strategisch bedeutsame Handelsroute.
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@Kongo Erich
Zitat:[...] was die iranische Ausweisung eines Gefahrengebietes (Hazardus Area, nicht Prohibited Area) infolge der Kriegshandlungen betrifft [...]

[...] der Iran hat erst einmal formal nur ein Gefahrengebiet ausgewiesen. [...]

[...] dass auch eine widerrechtliche Blockade rechtskonform durchgeführt werden kann. [...]
Nur um das nochmals und nun auch letztmals klarzustellen: Die Blockade ist rechtskonform und nicht widerrechtlich und die "Sperrung" und dieses Ausrufen eines "Gefahrengebietes" zwecks Schutzgelderpressung sind definitiv nicht rechtskonform oder see- oder gar völkerrechtlich gedeckt. Und das haben wir schon mindestens fünfmal hier durchgesprochen und festgestellt. Es macht deswegen absolut keinen Sinn, alle drei Seiten die gleichen (und falschen) Darstellungen wieder zu erneuern, nur um damit wieder die gleichen Pseudoargumente und Schlussfolgerungen generieren zu können.
Zitat:Nein, wir haben nicht kapituliert.
Wir haben natürlich de jure nicht kapituliert, und es wird auch nie ein entsprechendes Dokument geben, aber im übertragenen Sinne und de facto haben wir es.
Zitat:Wir halten uns an das Völkerrecht und an das dort verankerte Verbot der Gewaltanwendung.
Ich war an einem Punkt, wo ich eh schon sehr frustriert war. Und ich dachte auch, dass man nicht mehr viel weiter sinken kann. Ich hatte mich geirrt, weiter nach unten geht es anscheinend immer. Nun wird sogar schon das Völkerrecht bemüht, um mit diesem die eigene Unfähigkeit und die eigene Feigheit kaschieren zu können. Auch wenn ich durchaus öfters das Völkerrecht scharf kritisiert hatte - das hat das Völkerrecht nun doch nicht verdient...

Schneemann
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(13.05.2026, 05:45)Schneemann schrieb: @Kongo Erich
Nur um das nochmals und nun auch letztmals klarzustellen: Die Blockade ist rechtskonform und nicht widerrechtlich und die "Sperrung" und dieses Ausrufen eines "Gefahrengebietes" zwecks Schutzgelderpressung sind definitiv nicht rechtskonform oder see- oder gar völkerrechtlich gedeckt. Und das haben wir schon mindestens fünfmal hier durchgesprochen und festgestellt. Es macht deswegen absolut keinen Sinn, alle drei Seiten die gleichen (und falschen) Darstellungen wieder zu erneuern, nur um damit wieder die gleichen Pseudoargumente und Schlussfolgerungen generieren zu können.
...

Schneemann
@Schneemann:
Wir sind nicht bei "Wünsch Dir was". Du kannst Deine irrige Behauptung so oft wiederholen wie Du willst. Es ändert nichts an der Rechtslage.

1.
Bis zum Angriff (Überall) auf den Iran war die Straße von Hormus für alle offen.

2.
Mit dem Beginn des Krieges wurde das Gebiet zum Kriegsgebiet und damit zu einer Gefahrenzone. Das iranische Recht auf Selbstverteidigung setzt einen bewaffneten Angriff voraus (Art. 51 UNC).
Dieser ist unzweifelhaft gegeben.

2.a.)Iranische Ausweisungen:
Der Iran hat ein Gefahrengebiet (Hazardous Area) ausgewiesen, keine Verbotszone (Prohibited Area) - *1).

Zitat:"hazardous areas" auch geografische Gebiete auf See bezeichnen, die aufgrund von Wracks, Minen oder anderen Gefahren wie z.B. Umweltgefahren als gefährlich gelten. Eine Ein-/Durchfahrt ist nicht verboten, wird aber ausdrücklich als gefährlich gekennzeichnet.

Grundlagen sind u.a.
Wrackbeseitigungsübereinkommen 2007: (Regelt die Beseitigung von Wracks, die eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen.)
Schutz kritischer Infrastruktur: Bereiche um Unterwasserpipelines oder Offshore-Windparks können temporär zu Gefahrenbereichen erklärt werden.

Und das ist im eigenen Hoheitsgewässer definitiv rechtskonform und see- oder völkerrechtlich gedeckt. Außerhalb dieser Hoheitsgewässer müssen Maßnahmen gegen Gefahrenbereiche verhältnismäßig sein und dürfen die Rechte anderer Staaten nicht unnötig beeinträchtigen

Maßgeblich: Vorschriften des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982/1994 (SRÜ)
= Dieses wird als ‘Constitution for the Oceans’ verstanden (Tommy T.B. Koh)
= ist ein Multilaterales Übereinkommen mit 171 Vertragsparteien (Umfangreichster völkerrechtlicher Vertrag, der jemals geschlossen wurde)
Zitat:Problem:
Die USA haben das UN-Seerechtsübereinkommen (UNCLOS) (SRÜ), oft als „Verfassung der Weltmeere“ bezeichnet, bis heute nicht ratifiziert. Trotz Unterzeichnung 1994 blockiert der US-Senat die Ratifizierung (benötigt Zweidrittelmehrheit). Dennoch erkennen die USA viele Bestimmungen als Völkergewohnheitsrecht an.

Im SRÜ sind geregelt: *2)
Das Recht der friedlichen Durchfahrt (vgl. Art. 17–19 SRÜ)
= Das gilt auch für Kriegsschiffe (aA VR China etc.)
= Diese darf normalerweise nicht behindert werden, Art. 24 SRÜ
== Es sei denn, die Durchfahrt ist unfriedlich (vgl. Art. 19 Abs. 2 SRÜ)
Diese Ausnahme war mit dem Angriff von Israelischen und US-Streitkräften für Kriegsschiffe dieser Staaten gegeben.

Im SRÜ geregelt sind insbesondere:
Durchführung von Waffenübungen
Handlungen, die auf das Sammeln von Informationen zum Schaden der Verteidigung oder Sicherheit des
Küstenstaats gerichtet sind
Starten, Landen oder Anbordnehmen von Luftfahrzeugen und militärischem Gerät (ggf. auch Drohnen, siehe Fall der Boracay/Pushpa)

Eine unfriedliche Durchfahrt darf mittels „erforderlicher Maßnahmen“ (Art. 25 Abs. 1 SRÜ) verhindert werden
 Bsp.: Warnmeldungen, Warnschüsse,
 Aufbringung, Durchsuchung, Umleitung, Ausweisung, Anweisung, Hafen anzulaufen
 Ggf. Rechtfertigung als Gegenmaßnahme oder unter Bezugnahme auf einen Notstand(„necessity“, vgl.
Art. 25 SRÜ

2.b. US-Blockade:
Die US-Blockade soll eine Situation beseitigen, die ohne den US-Angriff auf den Iran gar nicht entstanden wäre.
Aha.
Das klingt möglicherweise legitim, aber ist das auch legal? Das lässt sich durchaus prüfen.

Die US-Blockade erfolgt zumindest innerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Küstenstaaten (incl. des Iran) und sogar weit darüber hinaus. Prüfen wir da mal die Rechtslage:

2.b.a.) Rechtslage in der AWZ:
Alle Staaten haben da nicht nur ein Durchfahrtrecht, sondern Navigationsfreiheit (Art. 58 Abs. 1 SRÜ)
Das gilt auch für Kriegs- oder Substandard-Schiffe, nicht aber für ein flaggenlose Schiff.

Nach Art. 110 Abs. 1 SRÜ besteht ein Recht zum Betreten von (fremden) Schiffen nur, wenn …
… diese der Piraterie verdächtig sind

Problem 1: Das setzt zwei Schiffe und die Begehung einer rechtswidrigen Gewalttat „zu privaten Zwecken“ voraus. Die Bedeutung von „zu privaten Zwecken“ heißt: "… begründeter Anlass der Staatenlosigkeit besteht"

Problem 2: Unklar ist, ob dann, wenn sich Verdacht erhärtet, weitere Maßnahmen getroffen werden
dürfen (keine Regelung!); richtig ist wohl das "ja".
oder
… wenn sich Recht zum Betreten aus anderen Übereinkommen ergibt
Zu prüfen wären etwa das SUA Übereinkommen? Terrorist Bombings Convention?

Problem 3: Diese Normen sehen keine Eingriffsbefugnisse ohne Zustimmung des Flaggenstaats vor (SUA) vor bzw. sie sind in der AWZ nicht anwendbar (Terrorist Bombings)
Art. 97 SRÜ gilt wegen Art. 58 Abs. 2 SRÜ auch in der AWZ

2.b.b.) Rechtslage auf hoher See:
Kein Staat hat Souveränität oder souveräne Rechte, sondern es gilt Freiheit der Hohen See.
Daher besteht eine Eingriffsbefugnisse nur unter den gleichen Voraussetzungen wie in der AW.

Die US-Blockade ist mit diesen Normen nicht vereinbar. Oder würdest Du die USA als Küstenstaat im Bereich des persischen Golfes und im indischen Ozean bezeichnen?

Letztendlich wird der Streit aber nur vom ISGH (International Tribunal for the Law of the Sea, ITLOS) izu entscheiden sein.
Das ist eine unabhängige juristische Institution mit Sitz in Hamburg. Ziel des ISGH ist es, gerichtlich über Konflikte und Unklarheiten in der Anwendung und Auslegung des SRÜ zu entscheiden. Der ISGH ist das höchste Gericht für seevölkerrechtliche Fragen und hat insbesondere folgende Ziele:
 Frieden auf den Weltmeeren,
 Schutz der Weltmeere vor Umweltzerstörung,
 Überwachung der Ressourcenausbeutung,
 Schlichtung von Streitigkeiten, die das Seerecht betreffen.
Zitat:Die USA haben das UN-Seerechtsübereinkommen bisher nicht formell ratifiziert und können daher nicht vor dem ISGH verklagt werden, ich weiß.
Übt Trump gleichwohl einen Verstoß gegen das Völkergewohnheitsrecht hinter Art 36 des UN-Seerechtsübereinkommens aus? Ich meine ja !



Anmerkungen - oder: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
*1)
Zum Unterschied:
Zitat:The CFR defines a Danger Zone as, "A defined water area (or areas) used for target practice, bombing, rocket firing or other especially hazardous operations, normally for the armed forces. The danger zones may be closed to the public on a full-time or intermittent basis, as stated in the regulations."
The CFR defines a Restricted Area as, "A defined water area for the purpose of prohibiting or limiting public access to the area. Restricted areas generally provide security for Government property and/or protection to the public from the risks of damage or injury arising from the Government's use of that area."
Other features in this dataset include: Danger Area, Missile Testing Area, Naval Operations Area, Prohibited Area, Restricted Airspace, Test Area, and Torpedo Testing Area. Authoritative information relating to these data may be found in Title 33, Chapter II of the CFR (Part 334).
zitiert aus Danger Zones and Restricted Areas
vgl. auch hier

*2)
Fragen und Antworten nach dem Text des SRÜ:
*2.1.) Warum haben US-Kriegsschiffe mit dem Angriff auf den Iran das Recht auf friedliche Durchfahrt verloren?
Zitat:Art. 19 Bedeutung der friedlichen Durchfahrt
1. Die Durchfahrt ist friedlich, solange sie nicht den Frieden, die Ordnung oder die Sicherheit des Küstenstaats beeinträchtigt. Die Durchfahrt hat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts zu erfolgen.

2. Die Durchfahrt eines fremden Schiffes gilt als Beeinträchtigung des Friedens, der Ordnung oder der Sicherheit des Küstenstaats, wenn das Schiff im Küstenmeer eine der folgenden Tätigkeiten vornimmt:

a) Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit des Küstenstaats gerichtet ist oder sonst die in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts verletzt;
b) eine Übung oder ein Manöver mit Waffen jeder Art;
c) eine Handlung, die auf das Sammeln von Informationen zum Schaden der Verteidigung oder Sicherheit des Küstenstaats gerichtet ist;
d) eine Propagandahandlung, die auf die Beeinträchtigung der Verteidigung oder Sicherheit des Küstenstaats gerichtet ist;
e) das Starten, Landen oder Anbordnehmen von Luftfahrzeugen;
f) das Aussetzen, Landen oder Anbordnehmen von militärischem Gerät;
g) das Laden oder Entladen von Waren, Zahlungsmitteln oder Personen entgegen den Zoll- und sonstigen Steuergesetzen, Einreise- oder Gesundheitsgesetzen und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats;
h) eine vorsätzliche schwere Verschmutzung entgegen diesem Übereinkommen;
i) Fischereitätigkeiten;
j) Forschungs- oder Vermessungsarbeiten;
k) eine Handlung, die auf die Störung eines Nachrichtenübermittlungssystems oder anderer Einrichtungen oder Anlagen des Küstenstaats gerichtet ist;
l) eine andere Tätigkeit, die nicht unmittelbar mit der Durchfahrt zusammenhängt.
Zitat:Art. 39 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während der Transitdurchfahrt
1. Schiffe und Luftfahrzeuge müssen, wenn sie das Recht der Transitdurchfahrt ausüben:
a) die Meerenge unverzüglich durchfahren oder überfliegen;
b) sich jeder Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung enthalten, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Meerengenanliegerstaats gerichtet ist oder sonst die in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts verletzt;
c) sich jeder Tätigkeit enthalten, die nicht mit ihrem normalen ununterbrochenen und zügigen Transit zusammenhängt, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder einen Notfall erforderlich wird;
d) die anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles befolgen,
....

*2.2.) Was kann der Küstenstaat vorschreiben?
Zitat:Art. 21 Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats über die friedliche Durchfahrt

1. Der Küstenstaat kann in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts Gesetze und sonstige Vorschriften über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer in Bezug auf alle oder einzelne der folgenden Bereiche erlassen:
a) Sicherheit der Schifffahrt und Regelung des Seeverkehrs;
b) Schutz der Seezeichen und Navigationseinrichtungen und anderer Einrichtungen oder Anlagen;
c) Schutz von Kabeln und Rohrleitungen;
d) - h) hier nicht weiter ausgeführt

2. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen sich nicht auf den Entwurf, den Bau, die Bemannung oder die Ausrüstung von fremden Schiffen erstrecken, sofern sie nicht allgemein anerkannten internationalen Regeln oder Normen Wirksamkeit verleihen.

3. Der Küstenstaat veröffentlicht diese Gesetze und sonstigen Vorschriften ordnungsgemäss.

4. Fremde Schiffe, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer ausüben, müssen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie alle allgemein anerkannten internationalen Vorschriften über die Verhütung von Zusammenstössen auf See einhalten.

*2.3.) Kann der Iran Durchfahrtskorridore und Seewege in seinen Hoheitsgewässern ausweisen?
Zitat:Art. 22 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer
1. Der Küstenstaat kann, wo es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, von fremden Schiffen, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch sein Küstenmeer ausüben, verlangen, dass sie diejenigen Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete benutzen, die er zur Regelung der Durchfahrt von Schiffen festlegen oder vorschreiben kann.

2. Insbesondere kann von Tankschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb und Schiffen, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe oder Materialien befördern, verlangt werden, bei der Durchfahrt nur diese Schifffahrtswege zu benutzen.

3. Wenn der Küstenstaat auf Grund dieses Artikels Schifffahrtswege festlegt und Verkehrstrennungsgebiete vorschreibt, hat er Folgendes zu berücksichtigen:
a) die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisation;
b) alle üblicherweise für die internationale Schifffahrt benutzten Fahrwasser;
c) die besonderen Merkmale bestimmter Schiffe und Fahrwasser; und
d) die Verkehrsdichte.

4. Der Küstenstaat trägt diese Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und veröffentlicht diese ordnungsgemäss.
Zitat:Art. 41 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
1. In Übereinstimmung mit diesem Teil können Meerengenanliegerstaaten für die Schifffahrt in Meerengen Schifffahrtswege festlegen und Verkehrstrennungsgebiete vorschreiben, wo es die sichere Durchfahrt der Schiffe erfordert.

2. Wenn es die Umstände erfordern, können diese Staaten nach ordnungsgemässer Bekanntmachung vorher von ihnen festgelegte Schifffahrtswege oder vorgeschriebene Verkehrstrennungsgebiete durch andere Schifffahrtswege oder Verkehrstrennungsgebiete ersetzen.

3. Diese Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete haben den allgemein anerkannten internationalen Vorschriften zu entsprechen.

*2.3.) Kann der Iran die Durchfahrt von US-Kriegsschiffen und auch Zivilschiffen verbieten?
Zitat:Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaats
1. Der Küstenstaat kann in seinem Küstenmeer die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um eine nichtfriedliche Durchfahrt zu verhindern.

2. Der Küstenstaat ist ferner berechtigt, in Bezug auf Schiffe, die in seine inneren Gewässer einlaufen oder eine Hafenanlage ausserhalb der inneren Gewässer anlaufen wollen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um jede Verletzung der Bedingungen zu verhindern, die für das Einlaufen solcher Schiffe in die inneren Gewässer oder für ihr Anlaufen solcher Anlagen bestehen.

3. Der Küstenstaat kann, ohne fremde Schiffe untereinander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seines Küstenmeers die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit, einschliesslich Waffenübungen, unerlässlich ist. Eine solche Aussetzung wird erst nach ordnungsgemässer Bekanntmachung wirksam.
*2.4.) Kann der Iran für die Nutzung der Routen in seinen Hoheitsgewässern Gebühren erheben:
Zitat:Art. 26 Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können
1. Für die blosse Durchfahrt durch das Küstenmeer dürfen von fremden Schiffen keine Abgaben erhoben werden.

2. Von einem das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiff dürfen Gebühren nur als Vergütung für bestimmte, dem Schiff geleistete Dienste erhoben werden. Diese Gebühren sind ohne Diskriminierung zu erheben.
Zitieren
@Kongo Erich

Ich nehme mir nun Zeit für eine ausführlichere Antwort.
Zitat:1.
Bis zum Angriff (Überall) auf den Iran war die Straße von Hormus für alle offen.
Das ist richtig. Und warum ist sie nun zu? Wegen des Angriffs oder weil der Iran nach einer Repressalie gesucht hat?
Zitat:2.
Mit dem Beginn des Krieges wurde das Gebiet zum Kriegsgebiet und damit zu einer Gefahrenzone. Das iranische Recht auf Selbstverteidigung setzt einen bewaffneten Angriff voraus (Art. 51 UNC).
Das Recht auf Selbstverteidigung spielt hier keine Rolle. Die Straße von Hormuz war auch kein Kriegsgebiet, denn Amerikaner wie Israelis haben eine Luftoffensive geführt. Die Straße zu einem Kriegsgebiet gemacht hat erst der Iran.
Zitat:
Zitat:2.a.)Iranische Ausweisungen:
Der Iran hat ein Gefahrengebiet (Hazardous Area) ausgewiesen, keine Verbotszone (Prohibited Area) - *1).

Zitat:
"hazardous areas" auch geografische Gebiete auf See bezeichnen, die aufgrund von Wracks, Minen oder anderen Gefahren wie z.B. Umweltgefahren als gefährlich gelten. Eine Ein-/Durchfahrt ist nicht verboten, wird aber ausdrücklich als gefährlich gekennzeichnet.

Grundlagen sind u.a.
Wrackbeseitigungsübereinkommen 2007: (Regelt die Beseitigung von Wracks, die eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen.)
Schutz kritischer Infrastruktur: Bereiche um Unterwasserpipelines oder Offshore-Windparks können temporär zu Gefahrenbereichen erklärt werden.

Und das ist im eigenen Hoheitsgewässer definitiv rechtskonform und see- oder völkerrechtlich gedeckt.
Abgesehen davon, dass der Schiffsverkehr seit Jahrzehnten ohne Probleme dort durchfährt: Welche Wracks - mir wären außer zwei vom Iran versenkten Schiffen keine bekannt - oder welche Pipelines oder Windparks haben es denn nun notwendig gemacht, eine Gefahrenzone auszurufen?
Zitat:Maßgeblich: Vorschriften des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982/1994 (SRÜ)
= Dieses wird als ‘Constitution for the Oceans’ verstanden (Tommy T.B. Koh)
= ist ein Multilaterales Übereinkommen mit 171 Vertragsparteien (Umfangreichster völkerrechtlicher Vertrag, der jemals geschlossen wurde)
Nice to know, aber hier im Kontext irrelevant.
Zitat:Im SRÜ sind geregelt: *2)
Das Recht der friedlichen Durchfahrt (vgl. Art. 17–19 SRÜ)
= Das gilt auch für Kriegsschiffe (aA VR China etc.)
= Diese darf normalerweise nicht behindert werden, Art. 24 SRÜ
== Es sei denn, die Durchfahrt ist unfriedlich (vgl. Art. 19 Abs. 2 SRÜ)
Diese Ausnahme war mit dem Angriff von Israelischen und US-Streitkräften für Kriegsschiffe dieser Staaten gegeben.
Ebenso nice to know, aber auch hier im Kontext irrelevant, da denn die "Gefahrengebiete" nicht israelische oder US-Kriegsschiffe betreffen, sondern die internationale Handelsschifffahrt.
Zitat:Im SRÜ geregelt sind insbesondere:
Durchführung von Waffenübungen
Handlungen, die auf das Sammeln von Informationen zum Schaden der Verteidigung oder Sicherheit des
Küstenstaats gerichtet sind
Starten, Landen oder Anbordnehmen von Luftfahrzeugen und militärischem Gerät (ggf. auch Drohnen, siehe Fall der Boracay/Pushpa)

Eine unfriedliche Durchfahrt darf mittels „erforderlicher Maßnahmen“ (Art. 25 Abs. 1 SRÜ) verhindert werden
 Bsp.: Warnmeldungen, Warnschüsse,
 Aufbringung, Durchsuchung, Umleitung, Ausweisung, Anweisung, Hafen anzulaufen
 Ggf. Rechtfertigung als Gegenmaßnahme oder unter Bezugnahme auf einen Notstand(„necessity“, vgl.
Art. 25 SRÜ
Das sind Friedensregelungen, die aber hier nicht relevant sind, da wir eine komplett andere Lage vor uns haben.
Zitat:2.b. US-Blockade:
Die US-Blockade soll eine Situation beseitigen, die ohne den US-Angriff auf den Iran gar nicht entstanden wäre.
Aha.
Falsche Reihenfolge. Die iranische "Sperrung" bestand schon vor der US-Blockade, selbige ist nur eine Gegenreaktion. Und eine Gegenfrage: D. h. eine Aufhebung der US-Blockade würde zu einer Aufhebung des "Gefahrengebietes" führen, dessen Deklarierung aber ja keine kriegerische Handlung sein soll?
Zitat:Die US-Blockade erfolgt zumindest innerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Küstenstaaten (incl. des Iran) und sogar weit darüber hinaus.
Das ist korrekt.
Zitat:Prüfen wir da mal die Rechtslage:

2.b.a.) Rechtslage in der AWZ:
Alle Staaten haben da nicht nur ein Durchfahrtrecht, sondern Navigationsfreiheit (Art. 58 Abs. 1 SRÜ)
Das gilt auch für Kriegs- oder Substandard-Schiffe, nicht aber für ein flaggenlose Schiff.

Nach Art. 110 Abs. 1 SRÜ besteht ein Recht zum Betreten von (fremden) Schiffen nur, wenn …
… diese der Piraterie verdächtig sind

Problem 1: Das setzt zwei Schiffe und die Begehung einer rechtswidrigen Gewalttat „zu privaten Zwecken“ voraus. Die Bedeutung von „zu privaten Zwecken“ heißt: "… begründeter Anlass der Staatenlosigkeit besteht"

Problem 2: Unklar ist, ob dann, wenn sich Verdacht erhärtet, weitere Maßnahmen getroffen werden
dürfen (keine Regelung!); richtig ist wohl das "ja".
oder
… wenn sich Recht zum Betreten aus anderen Übereinkommen ergibt
Zu prüfen wären etwa das SUA Übereinkommen? Terrorist Bombings Convention?

Problem 3: Diese Normen sehen keine Eingriffsbefugnisse ohne Zustimmung des Flaggenstaats vor (SUA) vor bzw. sie sind in der AWZ nicht anwendbar (Terrorist Bombings)
Art. 97 SRÜ gilt wegen Art. 58 Abs. 2 SRÜ auch in der AWZ
Das ist die gängige und korrekte Regelung in Friedenszeiten. Du sprichst aber von einer US-Blockade. Und diese ist eine Handlung jenseits einer Friedensregelung (Details zu Blockaden wurden bereits erörtert, deshalb spare ich es mir). Insofern: Falscher Kontext.
Zitat:2.b.b.) Rechtslage auf hoher See:
Kein Staat hat Souveränität oder souveräne Rechte, sondern es gilt Freiheit der Hohen See.
Daher besteht eine Eingriffsbefugnisse nur unter den gleichen Voraussetzungen wie in der AW.
Friedensregelung. Insofern: Falscher Kontext.
Zitat:Die US-Blockade ist mit diesen Normen nicht vereinbar.
Wenn man die falsche Verknüpfung zum falschen Kontext herstellt, dann ja. Eine Blockade ist aber kein Vorgang, der mit den rechtlichen Obliegenheiten des Friedenszustandes begründet oder erklärt werden kann.
Zitat:Letztendlich wird der Streit aber nur vom ISGH (International Tribunal for the Law of the Sea, ITLOS) izu entscheiden sein.
Das ist eine unabhängige juristische Institution mit Sitz in Hamburg. Ziel des ISGH ist es, gerichtlich über Konflikte und Unklarheiten in der Anwendung und Auslegung des SRÜ zu entscheiden. Der ISGH ist das höchste Gericht für seevölkerrechtliche Fragen und hat insbesondere folgende Ziele:
 Frieden auf den Weltmeeren,
 Schutz der Weltmeere vor Umweltzerstörung,
 Überwachung der Ressourcenausbeutung,
 Schlichtung von Streitigkeiten, die das Seerecht betreffen.
Auch hier: Nice to know. Aber ausschweifende Erläuterungen, was der ISGH im maritimen Rahmen nun machen darf oder nicht oder für was er zuständig ist oder nicht, hilft uns bei der Beurteilung der aktuellen Lage keinen Meter weiter und dient auch nicht als Basis für Kritik an einer Blockade - die, wie schon früher umrissen, sehr gnädig durchgeführt wird. Insofern: Falscher Kontext.
Zitat:The CFR defines a Danger Zone as, "A defined water area (or areas) used for target practice, bombing, rocket firing or other especially hazardous operations, normally for the armed forces. The danger zones may be closed to the public on a full-time or intermittent basis, as stated in the regulations."
The CFR defines a Restricted Area as, "A defined water area for the purpose of prohibiting or limiting public access to the area. Restricted areas generally provide security for Government property and/or protection to the public from the risks of damage or injury arising from the Government's use of that area."
Other features in this dataset include: Danger Area, Missile Testing Area, Naval Operations Area, Prohibited Area, Restricted Airspace, Test Area, and Torpedo Testing Area. Authoritative information relating to these data may be found in Title 33, Chapter II of the CFR (Part 334).
Und wieder eine (korrekte) Definition einer "Gefahrenzone", die leider nur nichts mit dem Kontext hier zu tun hat. Ja, ein Staat kann solche Zonen ausrufen, aber eben auf Grundlage der Aspekte, die in diesem Text genannt werden. Ich kann aber nicht hergehen und Minen in einen internationalen Seeweg werfen und diesen dann im Nachgang zur "Gefahrenzone" erklären. Da wird der Bock zum Gärtner.
Zitat:
Zitat: Kann der Iran Durchfahrtskorridore und Seewege in seinen Hoheitsgewässern ausweisen?
Zitat:
Art. 22 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer
1. Der Küstenstaat kann, wo es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, von fremden Schiffen, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch sein Küstenmeer ausüben, verlangen, dass sie diejenigen Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete benutzen, die er zur Regelung der Durchfahrt von Schiffen festlegen oder vorschreiben kann.

2. Insbesondere kann von Tankschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb und Schiffen, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe oder Materialien befördern, verlangt werden, bei der Durchfahrt nur diese Schifffahrtswege zu benutzen.

3. Wenn der Küstenstaat auf Grund dieses Artikels Schifffahrtswege festlegt und Verkehrstrennungsgebiete vorschreibt, hat er Folgendes zu berücksichtigen:
a) die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisation;
b) alle üblicherweise für die internationale Schifffahrt benutzten Fahrwasser;
c) die besonderen Merkmale bestimmter Schiffe und Fahrwasser; und
d) die Verkehrsdichte.

4. Der Küstenstaat trägt diese Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und veröffentlicht diese ordnungsgemäss.
Auch dieses Beispiel - wenn auch juristisch korrekt - zielt völlig am Kontext vorbei. Natürlich kann ein Staat X Durchfahrtskorridore und Seewege in seinen Hoheitsgewässern ausweisen, aber eben nicht, nachdem er bewusst und gezielt eine "Sabotage" der Seewege vorgenommen hat. Und, um bei deinem Beispiel zu bleiben, gleich eine direkte Gegenfrage: Welche Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen hat der Iran erhalten zwecks der Einrichtung seiner "Passage"?
Zitat:
Zitat:Kann der Iran die Durchfahrt von US-Kriegsschiffen und auch Zivilschiffen verbieten?
Zitat:
Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaats
1. Der Küstenstaat kann in seinem Küstenmeer die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um eine nichtfriedliche Durchfahrt zu verhindern.

2. Der Küstenstaat ist ferner berechtigt, in Bezug auf Schiffe, die in seine inneren Gewässer einlaufen oder eine Hafenanlage ausserhalb der inneren Gewässer anlaufen wollen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um jede Verletzung der Bedingungen zu verhindern, die für das Einlaufen solcher Schiffe in die inneren Gewässer oder für ihr Anlaufen solcher Anlagen bestehen.

3. Der Küstenstaat kann, ohne fremde Schiffe untereinander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seines Küstenmeers die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit, einschliesslich Waffenübungen, unerlässlich ist. Eine solche Aussetzung wird erst nach ordnungsgemässer Bekanntmachung wirksam.
Was ist der Sinn dieses Beispiels? Erstens bezieht es sich auf eine Friedensregelung und zweitens kann der Iran natürlich US-Schiffen auch versuchen die Durchfahrt zu verwehren, man befindet sich schließlich auch in einem schwelenden Konfliktzustand. Aber es erlaubt eben nicht, die internationale Seeschifffahrt in Geiselhaft zu nehmen.

Fazit: Ich kann es verstehen, wenn man manches nicht versteht, wenn die Kenntnisse fehlen oder wenn man manches falsch interpretiert. Zumal man in einem Forum leider auch leicht "aneinander vorbei schreiben" kann. Das sind Fehler und Irrtümer, die immer passieren können und sie sind menschlich. Und sie können einmal, zweimal, vielleicht auch dreimal geschehen.

Aber dieses Thema hier (US-Blockade, "Sperrung", "Gefahrenzone") haben wir bereits fünfmal durchgesprochen (mit meinem Beitrag nun sechsmal) - und es kommen immer die gleichen Einwürfe. Und du bist zugleich jemand, der sich in juristischen und auch maritimen Themen (Stichwort: Marineforum) durchaus gut auskennt - vielleicht auch besser als ich - und der keinesfalls hinsichtlich solcher Themen als naiv zu bezeichnen wäre. Und deswegen glaube ich auch nun nicht mehr an Irrtümer, Missverständnisse oder Zufälle, sondern du lenkst hier im Falle Iran leider gerade gezielt ab, stellst Fangfragen zu falschen Bezügen, nimmst irreführende Verknüpfungen vor und wirfst auch Nebelkerzen. Und das möchte ich bitte ab sofort im Strang nicht mehr haben. Das ist nun wirklich mein allerletzter Hinweis. Danke von wegen Beachtung.


Schneemann
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Hier geht es jetzt ausschließlich mit dem Strangthema "Sicherung des Seeverkehrs" weiter, Beiträge mit anderem Inhalt werden entfernt. Danke!
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Situation
Der französische Flugzeugträger nimmt Kurs auf den Persischen Golf, den Brennpunkt des Konflikts zwischen Israel, den Vereinigten Staaten und dem Iran und einen der neuralgischen Punkte des Welthandels. Die „Charles-de-Gaulle“ hat ihren Marschroutplan ergänzt: Nachdem sie Ende Februar 2026 eilig die Norwegische See verlassen hatte, um die Insel Zypern zu schützen, die Ziel iranischer Raketen war, nahm die französische Flugzeugträgergruppe Kurs auf Ormuz. Sie befindete sich am Montagt im "Grossraum" Djibouti.
2 französische Minensucher sind in Djibouti bzw auf dem Wege

Rin britischer Zerstörer, wurde im Rahmen der „Vorabstationierung“ für die künftige internationale Mission zur Sicherung der Straße von Hormus entsandt
HMS Dragon

Die Niederlande wollen eine zusätzliche Fregatte schicken
Zitat: Eine Fregatte macht 20 % der Flotte aus. Wenn man ein Jahr lang ständig eine im Einsatzgebiet stationieren will, wird das die gesamte Klasse in Anspruch nehmen.

Deutschland schickt einen Minensucher und einen Tender
https://www.forum-sicherheitspolitik.org...#pid290714

Iran gestattet Durchfahrt chinesischer Schiffe durch die Straße von Hormus, berichtet Fars
Arabnews
Oben: Der Massengutfrachter „Galaxy Globe“ und der Tanker „Luojiashan“ vor Anker in Maskat am 9. März 2026. (Reuters)
Kurz-URL
https://arab.news/6be8b
Aktualisiert am 14. Mai 2026 um 14:21 Uhr
[Bild: https://www.arabnews.com/sites/default/f...k=yf2Wb5zM]

Der Bericht von Fars erschien, nachdem sich die Staats- und Regierungschefs der USA und Chinas darauf geeinigt hatten, dass die Straße von Hormus für den freien Energiefluss offen bleiben muss

Nach dem Beginn der US-amerikanischen und israelischen Luftangriffe am 28. Februar hatte der Iran den Schiffsverkehr in der Straße von Hormus stark eingeschränkt

DUBAI: Der Iran hat damit begonnen, einigen chinesischen Schiffen die Durchfahrt durch die Straße von Hormus zu gestatten, nachdem eine Einigung über die iranischen Verwaltungsprotokolle für die Wasserstraße erzielt wurde, berichtete die halbstaatliche Nachrichtenagentur Fars am Donnerstag unter Berufung auf eine informierte Quelle.

Der Bericht von Fars erschien, als US-Präsident Donald Trump, der sich auf Staatsbesuch in China befindet, mit dem chinesischen Staatschef Xi Jinping übereinkam, dass die Straße von Hormus für den freien Energiefluss offen sein muss.

Die Quelle teilte der Nachrichtenagentur Fars mit, dass dieser Schritt auf Ersuchen des chinesischen Außenministers und des chinesischen Botschafters im Iran erfolgte, wobei Teheran sich bereit erklärte, die Durchfahrt einer Reihe chinesischer Schiffe im Einklang mit der strategischen Partnerschaft beider Länder zu erleichtern.

Nach dem Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe am 28. Februar hatte der Iran den Schiffsverkehr in der Straße von Hormus stark eingeschränkt.

Eine US-Blockade iranischer Häfen, die wenige Tage nach einem Anfang April vereinbarten Waffenstillstand begann, hat die Krise in der Wasserstraße, durch die ein Fünftel des weltweiten Öl- und Erdgastransports fließt, verlängert.

Es war zunächst unklar, inwieweit diese Maßnahme die Lage vor Ort veränderte, da der Iran bereits während des Krieges signalisiert hatte, dass neutrale Schiffe, insbesondere solche mit Verbindungen zu China, die Meerenge passieren dürften, solange sie sich mit den iranischen Streitkräften abstimmten.

Ein chinesischer Supertanker mit 2 Millionen Barrel irakischem Rohöl an Bord passierte am Mittwoch die Straße von Hormus, wie Schiffsverfolgungsdaten zeigten, nachdem er aufgrund des Konflikts zwischen den USA und dem Iran mehr als zwei Monate lang im Golf festgesessen hatte.
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Golfstaaten verurteilen Irans „Hormuz-Regeln“ in einem Schreiben an den UN-Generalsekretär
Arabnews
Die arabischen Golfstaaten haben den Iran aufgefordert, die Freiheit der Schifffahrt durch die Straße von Hormuz zu gewährleisten. (AFP/Archiv)

Aktualisiert am 14. Mai 2026 um 18:37 Uhr
Arab News
[Bild: https://www.arabnews.com/sites/default/f...k=Wb973gjR]

Bahrain, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait und Katar sowie Jordanien schreiben an Antonio Guterres und protestieren gegen jüngste iranische Äußerungen

In dem Schreiben wird der Iran aufgefordert, jeglichen Anspruch auf einseitige Kontrolle über die wichtige Wasserstraße zurückzuziehen

LONDON: Die arabischen Golfstaaten haben in einem Schreiben an den UN-Generalsekretär gegen den „inakzeptablen Anspruch“ des Iran protestiert, neue Regeln für Schiffe eingeführt zu haben, die die Straße von Hormus passieren.
In dem Schreiben wurden zudem die Angriffe des Iran auf Länder der Region verurteilt, weil diese souveräne Entscheidungen in Bezug auf „ihre Sicherheit und internationale Partnerschaften“ getroffen hätten, berichtete die Bahrain News Agency am Donnerstag.

Der Brief wurde von Bahrain, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kuwait und Katar sowie Jordanien an UN-Generalsekretär Antonio Guterres und Chinas UN-Botschafter Fu Cong, der derzeit den Vorsitz im Sicherheitsrat innehat, gesendet.

Der Iran griff die Golfstaaten mit Raketen und Drohnen an und blockierte die Straße von Hormus als Vergeltungsmaßnahme für den Ende Februar begonnenen Krieg zwischen den USA und Israel. Die Wasserstraße ist die Hauptroute für die Golfstaaten, um Öl, Gas und andere wichtige Rohstoffe zu exportieren.

Trotz eines am 8. April verkündeten Waffenstillstands hat der Iran seine Angriffe auf die Schifffahrt fortgesetzt. Unterdessen haben iranische Regierungsvertreter Erklärungen abgegeben, in denen sie die Golfstaaten kritisieren, und Teheran hat behauptet, ein neues System für Schiffe eingeführt zu haben, die die Einfahrt in den Golf passieren wollen.

In dem Schreiben hieß es, die iranischen Erklärungen kämen inmitten einer „anhaltenden Eskalation seitens des Iran gegen die Länder der Region und deren lebenswichtige Interessen“.

Die Erklärungen seien Teil eines „Diskurses der Drohung und des Drucks, der auf die Souveränität der Länder und die Unabhängigkeit ihrer politischen und sicherheitspolitischen Entscheidungen abzielt“.

In dem Schreiben wurde der Iran aufgefordert, „jegliche Ansprüche oder Drohungen einer einseitigen Kontrolle über die Straße von Hormus zurückzuziehen“ und die internationale Schifffahrt auf dieser Wasserstraße nicht zu behindern, auch nicht durch die Erhebung von Gebühren für die Schifffahrt oder das Auslegen von Minen.

Bahrain und die USA bemühen sich um Unterstützung für einen Resolutionsentwurf des Sicherheitsrats, der die Freiheit der Schifffahrt durch die Straße von Hormus fordert.

Der erste im vergangenen Monat vorgelegte Entwurf wurde von China und Russland mit einem Veto blockiert.
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Iran lässt mehr Schiffe durch die Straße von Hormus: staatliches Fernsehen
Arabnews
[Bild: https://www.arabnews.com/sites/default/f...k=q0-haU69]
Auf diesem Bild, das Reuters am 24. April 2026 erhalten hat, ist das Schiff „Epaminondas“ während seiner Beschlagnahmung durch den Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) in der Straße von Hormus im Iran zu sehen. (Reuters)
Aktualisiert am 15. Mai 2026 um 15:32 Uhr
AFP
15. Mai 2026, 15:23 Uhr

„Dank der Koordination der Seestreitkräfte“ der IRGC „können nun mehr Schiffe die Straße von Hormus passieren“, sagte ein Reporter des staatlichen Fernsehens

TEHERAN: Die Seestreitkräfte der iranischen Revolutionsgarden lassen nun mehr Schiffe durch die strategisch wichtige Straße von Hormus passieren, berichtete das staatliche Fernsehen am Freitag, nachdem Teheran die Wasserstraße nach US-amerikanisch-israelischen Angriffen blockiert hatte.

Seit Ausbruch des Krieges am 28. Februar hat der Iran den Schiffsverkehr durch die Meerenge weitgehend blockiert, während die Vereinigten Staaten wenige Tage später eine eigene Blockade iranischer Häfen verhängten, um Druck auf Teheran auszuüben.

„Dank der Koordination mit den Seestreitkräften des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) können nun mehr Schiffe die Straße von Hormus passieren“, sagte ein Reporter des staatlichen Fernsehens aus der südlichen Hafenstadt Bandar Abbas.

„Dies deutet darauf hin, dass viele Länder die neuen rechtlichen Protokolle akzeptiert haben, die der Iran und die Seestreitkräfte der IRGC in dieser Region und in der Straße von Hormus festgelegt haben.“

Der Bericht erschien einen Tag, nachdem das staatliche Fernsehen berichtet hatte, dass mehr als 30 Schiffe von der Revolutionsgarde die Durchfahrt durch die wichtige Handelsroute gestattet bekommen hätten.

In Friedenszeiten entfallen auf die Straße von Hormus etwa ein Fünftel der weltweiten Öl- und Flüssigerdgas-Transporte sowie anderer wichtiger Rohstoffe.

Der iranische Zugriff auf die Wasserstraße und die rivalisierende US-Blockade iranischer Häfen haben die globalen Märkte verunsichert, obwohl seit dem 8. April ein fragiler Waffenstillstand besteht.

Die Kontrolle des Iran über die Meerenge bleibt einer der zentralen Knackpunkte in den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten, die bislang zu keinem Durchbruch geführt haben.

Iranische Abgeordnete haben zudem Vorschläge für eine strengere Kontrolle der Meerenge erörtert, darunter die Erhebung von Gebühren für alle durchfahrenden Schiffe.

Im vergangenen Monat erklärte der stellvertretende iranische Parlamentspräsident Hamidreza Hajjibabaei, Teheran habe erste Einnahmen aus Mautgebühren für Schiffe erzielt, die die Meerenge durchqueren.
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Zitat: +++ 12:40 Straße von Hormus aus Irans Sicht nur für Feinde gesperrt +++
Die Straße von Hormus ist aus Sicht der iranischen Regierung nur für ihre Feinde gesperrt. "Die Straße von Hormus ist aus unserer Sicht nicht geschlossen, insbesondere nicht für befreundete Länder. Sie ist nur für unsere Feinde geschlossen", sagt Außenminister Abbas Araghtschi am Rande des Außenminister-Treffens der Brics-Staatengruppe in Neu-Delhi. Irans Chefdiplomat stellt überraschend auch eine Aufhebung von Einschränkungen durch die iranische Marine in Aussicht. Araghtschi nennt dafür als Voraussetzung ein Ende des Kriegs, den die USA und Israel Ende Februar gegen den Iran begonnen hatten. "Dann werden wir sicherstellen, dass die sichere Passage für jedes einzelne Schiff garantiert ist", sagt er.
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+++ 16:55 Öl aus dem Iran: Trump erwägt Sanktionslockerung für China +++
US-Präsident Donald Trump erwägt, Sanktionen gegen chinesische Firmen zu lockern, die iranisches Öl kaufen. Er werde in den nächsten Tagen darüber entscheiden, sagt der Republikaner auf dem Rückflug von seinem Staatsbesuch in China. Das sei Teil der Gespräche mit Staatschef Xi Jinping gewesen. Das US-Finanzministerium hatte zuletzt mehrfach Sanktionen gegen chinesische Firmen verhängt, die den USA zufolge unerlaubten Handel mit dem Iran treiben sollen. Dabei ging es unter anderem um Raffinerien, die Rohöl aus dem Iran verarbeiten. Die chinesische Unterstützung für den Iran ist ein Spannungspunkt im Verhältnis zwischen Washington und Peking. So sind etwa chinesische Raffinerien ein führender Käufer von Erdöl aus dem Iran.
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+++ 19:43 USA setzten Schiffe fest - erneut iranische und pakistanische Seeleute freigekommen +++
15.05.2026, 19:43 Uhr
Inmitten festgefahrener Verhandlungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten holt Pakistan eigene und iranische Seeleute heim. Die 20 Iraner und elf Pakistaner seien "an Bord von Schiffen gewesen, die auf hoher See von den Vereinigten Staaten festgesetzt wurden", schrieb der pakistanische Außenminister Ishaq Dar auf X. Sie seien wohlauf und an Bord eines Flugzeugs nach Islamabad. Die iranischen Seeleute würden dann von Pakistan in den Iran überstellt. Pakistan hat die Seeleute demnach in Vermittlung mit Singapur zurückgeholt. Bereits Anfang Mai hatte Pakistan die Rückführung von iranischen Seeleuten bekanntgegeben. Seit fünf Wochen gilt im Konflikt zwischen den USA und dem Iran eine fragile Waffenruhe, Verhandlungen sind jedoch ins Stocken gekommen. Pakistan vermittelt zwischen den Kriegsparteien.
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