12.09.2025, 19:59
(11.09.2025, 23:52)Kos schrieb: Ein paar Artikel sind kein Beleg, dass es nicht andere Besatzungsstärken gibt und es ist bisher von Seiten der USA von 11 getöteten Drogenschmugglern die Rede. Diese Zahl verwendest du auch aber glaubst den USA nicht, dass es Drogenschmuggler bzw. Kartellmitglieder waren. DT kann übrigens auch Lügen was die Anzahl an Drogenschmugglern angeht um besser auszusehen. Normalerweise glaubst du DT doch auch nichts.ich hatte geschrieben:
..
(10.09.2025, 20:45)Kongo Erich schrieb: ...und damit deutlich gemacht, dass das eine (durch konkrete Indizien gestützte) Vermutung oder Erwartung ist.
Ich habe zudem einen ganz anderen Verdacht:
11 Personen Besatzung - das klingt nicht nach Drogenkurieren, sondern
...
(11.09.2025, 23:52)Kos schrieb: ..wenn Du es intellektuell nicht verstehst, dass für einen begründbaren Verdacht schon Indizien ausreichend sind und noch keine Beweise, dann ist es eben so.
Wenn du es intellektuell nicht verstehst was ein Beweis ist, dann ist es halt so. Allerdings hast du damit trotzdem nicht Recht.
Ich versuche trotzdem, es Dir an einem Beispiel zu erklären:
a) eine Staatsanwaltschaft prüft in einem Vorverfahren, ob ein "Anfangsverdacht" besteht; das setzt konkrete Anhaltspunkte wie Indizien oder Beweise voraus (soweit war ich mit meiner Aussage)
(Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen. Nach kriminalistischer Erfahrung muss es also möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Tat vorliegt.
Ist unklar, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, so sind in diesen Zweifelsfällen sog. Vorermittlungen zulässig (so BGHSt 38, 214, 227). Eine solche Vorermittlung könnte zum Beispiel in der Überprüfung einer Behauptung des Beschuldigten liegen.)
b) erst wenn der Anfangsverdacht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bestätigt ist, werden reguläre staatsanwaltliche Ermittlungen aufgenommen, und Beweise erhoben und gesichert
(Liegt ein Anfangsverdacht vor, so müssen die Strafverfolgungsorgane ein Ermittlungsverfahren einleiten (sog. Legalitätsprinzip; vgl. §§ 160 Absatz 1, 152 Absatz 2 StPO). Etwas anderes gilt nur, wenn die Tat nicht verfolgbar ist, weil sie beispielsweise verjährt ist.
Ein solcher Anfangsverdacht berechtigt außerdem zur Durchführung einiger Zwangsmaßnahmen, etwa:
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten gem. § 81a StPO
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken gem. § 94 StPO
Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a StPO
Durchsuchung beim Beschuldigten gem. § 102 StPO)
c) ob diese Beweise schlüssig sind, wird in einem folgenden gerichtlichen Verfahren geklärt ... (das verlangst Du jetzt von mir)