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RE: Europäische Union - Kongo Erich - 19.12.2025

(23.02.2023, 21:37)Quintus Fabius schrieb: ...

Die Kommission beklagt in Polen, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz innerhalb des politischen Systems nicht mehr gewährleistet wären, aber die Hörigkeit deutscher Staatsanwaltschaften gegenüber dem Innenministerium ist kein Problem.......

Und das obwohl die exakt gleiche EU Kommission diesen Mangel im deutschen Justizwesen schon mehrfach schriftlich kritisiert hat. Und das obwohl deutsche Staatsanwaltschaften wegen dieser EU Recht entgegen stehenden Hörigkeit nicht einmal mehr dazu befugt sind europäische Haftbefehle zu erlassen.
...
das aktuelle Urteil des EuGH zu dem Thema habe ich ja schon unter Polen gepostet (nachdem die Diskussion über Rechtsstaatlichkeit im Kontext mit der Inneren Sicherheit zu ist) - und dass das Urteil auch für Ungarns Sonderwege relevant sein könnte, steht da auch.
Tatsächlich mein ein Rechtsprofessor: Polen-Urteil ist auch Signal an Deutschland - und ich meine, nicht nur für Deutschland. Das ist ein Signal für alle, die nur Rosinen picken wollen - also EU-Zuschüsse abgreifen und sonst Brüssel weit weg sein lassen.
Entweder, man ist im Club - oder man lässt es. Aber die freiwillig eingegangene Clubmitgliedschaft hat auch Verpflichtungen inkludiert.


RE: Europäische Union - muck - 19.12.2025

Whataboutismen und Vergleiche zu Deutschland haben hier nur geringen Erkenntniswert. Weisungsabhängige Staatsanwälte—deren schwerwiegende Eingriffe in die Bürgerrechte dem Vorbehalt unabhängiger Richter unterliegen—sind für die Rechtsstaatlichkeit jedenfalls ein geringeres Problem als de facto weisungsabhängige Verfassungsrichter.

Die polnische Justizreform führte zu nichts Geringerem als einer Möglichkeit für die jeweils amtierende Regierung, Disziplinarmaßnahmen gegen Verfassungsrichter zu ergreifen, die einer abweichenden Meinung verdächtig sind. Diejenigen Verfassungsrichter, die dagegen opponierten, wurden vorzeitig entlassen.

Wenn man schon länderübergreifende Vergleiche anstellen will, dann doch bitte zur richterlichen Unabhängigkeit in Deutschland nach Art. 97 GG, die derart weit reicht, dass in diesem unserem Lande ernsthaft höchstrichterlich geklärt werden musste, ob der deutsche Richter gezwungen werden kann, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen (!).


RE: Europäische Union - Kongo Erich - 19.12.2025

(Vor 8 Stunden)muck schrieb: Whataboutismen und Vergleiche zu Deutschland haben hier nur geringen Erkenntniswert. Weisungsabhängige Staatsanwälte—deren schwerwiegende Eingriffe in die Bürgerrechte dem Vorbehalt unabhängiger Richter unterliegen—sind für die Rechtsstaatlichkeit jedenfalls ein geringeres Problem als de facto weisungsabhängige Verfassungsrichter. ....
@Quintus Fabius:
der Hinweis auf die Staatsanwälte war von Dir, insofern ist die Antwort Dir vorbehalten.

Mein Part auf die Sonderrolle, die das Bundesverfassungsgericht da für Deutschland anfordert, ist beispielhaft mit dem Hinweis auf das kirchliche Sonderarbeitsrecht zu begründen.
Da beanspruchen die Kirchen die Ausnahme vom europarechtlichen Diskriminierungsverbot und besondere Loyalitätspflichten für Mitarbeitende - die mit dem Status von Klerikern oder "geweihten Amtspersonen" nichts zu tun haben.
Dabei ist diese "verfassungsrechtliche Sonderrolle der Kirchen als Staat im Staat" durchaus zu hinterfragen.
Denn sowohl die verfassungsrechtliche wie auch die konkordatsrechtliche Grundlage ist sehr viel enger interpretierbar, als das Bundesverfassungsgericht es tut.
Den Kirchen steht danach nur das Recht
- zur Selbstordnung und Selbstverwaltung (nicht Selbstbestimmung) zu, also so viel wie jedem Verein auch,
- das Recht besteht nur für die eigenen Angelegenheiten (nicht für fremde Angelegenheiten wie etwa den Daten der Patienten in den kirchlichen Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern oder der nicht kirchlichen Mitarbeitenden - trotzdem beanspruchen die Kirchen hier eine eigene Regelungsbefugnis)
- nur in den Schranken der für alle geltenden Gesetze (zu denen auch das Europarecht gehört) zu, und
- die Kirchen haben, zumindest nach den Staatskirchenverträgen, nur das Recht, für ihre Mitglieder eigene Regelungen zu schaffen - nicht aber für Mitarbeitende, die der eigenen Kirche gar nicht angehören.

Und wieso das auch noch für gewerbliche Betriebe in kirchlichen Eigentum gelten soll, kann mir niemand erklären. Wenn Prinz x aus Saudi-Arabien die Aktienmehrheit der Deutschen Bank oder von Rheinmetall kauft, kann er dort auch nicht die Scharia oder ein eigenes Datenschutzrecht einführen. Aber für die Kirchen ist das - mit Rückendeckung des Bundesverfassungsgerichtes - scheinbar alles möglich.

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