18.03.2022, 10:12
(18.03.2022, 08:12)Schneemann schrieb: Sehe ich nur ich das so kritisch, wenn unser Justizministerium es als legal bezeichnet, wenn Deutsche dort hin fahren, um in den Krieg zu ziehen? Ich habe es noch im Kopf von meiner BW-Zeit, wo uns klar gesagt wurde, dass man die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn man sich als Deutscher den Streitkräften eines anderen Landes anschließt. Kann aber auch sein, dass es da mittlerweile Hintertürchen gibt...Das entspricht schlicht der Rechtslage. Es ist nicht verboten, sich als deutscher Staatsangehöriger ausländischen Streitkräften anzuschließen und in diesem Rahmen an bewaffneten Aktionen teilzunehmen.
Dabei begangene Straftaten nach dem Kriegsvölkerrecht können (müssen) dann allerdings auch in Deutschland verfolgt werden.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist nur für Doppelstaatler relevant.
Nach Art. 16 Abs. 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann entzogen werden, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Der in §17 Abs. 1 Nr. 5 StAG geregelte Verlust der Staatsangehörigkeit durch den Eintritt in [Streitkräfte] eines Ausländisches Staates wird schon gesetzesimmanent durch §28 StAG eingeschränkt.
Nach §28 Abs. 1 Hs. 2 StAG verliert der Deutsche seine Staatsangehörigkeit grundgesetzkonform nur dann, wenn er dadurch nicht staatenlos wird. Weitere Ausnahmen existieren, sind in Bezug auf die Ukraine aber nicht direkt relevant.
Insofern, Bundeswehr erzählte Käse.