Russland vs. Ukraine
Für was sollten die asylgesetze geändert werden bei den gemachten Vorschlägen ? Nichts davon verstößt gegen irgendein deutsches Gesetz
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(07.05.2024, 08:11)alphall31 schrieb: Für was sollten die asylgesetze geändert werden bei den gemachten Vorschlägen ? Nichts davon verstößt gegen irgendein deutsches Gesetz

Wehrdienstverweigerung ist ein Asylgrund und das gilt dann eben auch für ukrainische Männer. Ihnen deshalb Gelder zu streichen die anderen Ukrainern laut Gesetz zustehen ist funktioniert so eben nicht.
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Wo steht den geschrieben das man an Flüchtlinge Geld zahlen muss ? Das können genauso Sachleistungen oder bezahlkarte sein . Außerdem steht in dem Artikel das man gegebenenfalls das Bürgergeld aussetzen könnte, das kriegen sie ja durch Sonderregelung und nicht weil es Gesetz so vorschreibt.

Mal davon abgesehen zählen Artikel 9 und 14 nicht für die Ukraine . Da das ukrainische Parlament im Jahr 2015 in demokratischer Abstimmung beschlossen hat einige Menschenrechte auszusetzen .

Ukrainische Soldaten auf der Flucht laufen in russisches artilleriefeuer

https://www.t-online.de/nachrichten/ausl...ckzug.html

Gestern ist es wohl auch wieder gelungen eine russische. Su 34 abzuschiessen .
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(07.05.2024, 10:02)alphall31 schrieb: Wo steht den geschrieben das man an Flüchtlinge Geld zahlen muss ? Das können genauso Sachleistungen oder bezahlkarte sein . Außerdem steht in dem Artikel das man gegebenenfalls das Bürgergeld aussetzen könnte, das kriegen sie ja durch Sonderregelung und nicht weil es Gesetz so vorschreibt.

Mal davon abgesehen zählen Artikel 9 und 14 nicht für die Ukraine . Da das ukrainische Parlament im Jahr 2015 in demokratischer Abstimmung beschlossen hat einige Menschenrechte auszusetzen .
Man kann aber die Bezahlkarte nicht selektiv für alle ukrainischen Männer einführen. Das würde sofort von den Gerichten kassiert werden. Und wer nicht an die Front will dem reicht am Ende auch die Bezahlkarte, Hauptsache in Sicherheit überleben dürfte da die Maxime sein.

Und was das ukr. Parlament beschlossen hat ist dahingehend völlig egal bzw. dient im expliziten Fall sogar als einfacher Beweis dafür dass ukr. Männer hier Asyl bekommen müssen wenn sie es beantragen.
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Zitat: Und was das ukr. Parlament beschlossen hat ist dahingehend völlig egal bzw. dient im expliziten Fall sogar als einfacher Beweis dafür dass ukr. Männer hier Asyl bekommen müssen wenn sie es beantragen.

Wenn man extra beschließt das bestimmte Gesetze für die eigene Bevölkerung keine Gültigkeit haben dann ist das eine selbst getroffene Entscheidung der Ukraine . Es war schließlich die Entscheidung einer demokratisch gewählten Regierung eines souveränen Staates . Und der Grund für diese Entscheidung fällt unter die inneren Angelegenheiten der Ukraine und geht uns nichts an .

Mal abgesehen davon gibt es in der Ukraine das Recht auf Kriegsdienstverweigerung , also gibts da nichts zu diskutieren
Grundsätzlich sind Kriege und Bürgerkriege kein ausreichender Grund, um Asyl oder einen anderen Flüchtlingsschutz in Deutschland zu erhalten. Eine Chance auf Anerkennung besteht nur, wenn über die allgemeine Gefahr für das Leben in einem Krieg hinaus eine konkrete persönliche Verfolgung oder Gefährdung belegt werden kann. Bisher haben, soweit ersichtlich, alle deutschen Gerichte entschieden, dass Kriegsdienstverweigerung und Desertion allein nicht als Asylgrund gelten. Nur dann, wenn jemand, der sich dem Kriegsdienst entzieht, eine besonders hohe Bestrafung zu erwarten hat, weil er einer diskriminierten Gruppe angehört, konnte dies auch als Asylgrund anerkannt werden. So kann man das auch beim flüchtlingsrat nachlesen.
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(07.05.2024, 10:02)alphall31 schrieb: Wo steht den geschrieben das man an Flüchtlinge Geld zahlen muss ? Das können genauso Sachleistungen oder bezahlkarte sein . Außerdem steht in dem Artikel das man gegebenenfalls das Bürgergeld aussetzen könnte, das kriegen sie ja durch Sonderregelung und nicht weil es Gesetz so vorschreibt.
Sachleisten und Bezahlkarte verstoßen nach diversen Autoren gegen Art. 1 S. 1 GG, weil sie als diskriminierend empfunden werden können. Und das gilt für alle Menschen, nicht nur für Empfänger von Sozialhilfe sondern auch für Flüchtlinge.
(07.05.2024, 10:02)alphall31 schrieb: Mal davon abgesehen zählen Artikel 9 und 14 nicht für die Ukraine . Da das ukrainische Parlament im Jahr 2015 in demokratischer Abstimmung beschlossen hat einige Menschenrechte auszusetzen ...
Bei Art. 9 könnte man das herauslesen (Alle Deutschen haben das Recht ...) wenngleich nach ständiger Rechtsprechung das Demonstrations- und Versammlungsrecht genauso für Nichtdeutsche gilt.
Bei Art. 14 (Eigentum verpflichtet ...) sehe ich jetzt überhaut keinen Grund, warum der nur für Deutsche gelten soll.
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(07.05.2024, 13:48)alphall31 schrieb: Bisher haben, soweit ersichtlich, alle deutschen Gerichte entschieden, dass Kriegsdienstverweigerung und Desertion allein nicht als Asylgrund gelten. Nur dann, wenn jemand, der sich dem Kriegsdienst entzieht, eine besonders hohe Bestrafung zu erwarten hat, weil er einer diskriminierten Gruppe angehört, konnte dies auch als Asylgrund anerkannt werden. So kann man das auch beim flüchtlingsrat nachlesen.

Welche Strafe erwartet denn einen ukr. Deserteur bzw. Kriegsdienstverweigerer?
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Da wir ja von einem demokratischen Staat reden wird sich die Strafe auch nach solchen Standards richten. Also kein Grund für Asyl. Wir reden doch von einem demokratischem rechtsstaat .

Artikel 14 ist recht auf Asyl . Man könnte fast meinen die Ukraine hat die Aussetzung in weiser Voraussicht schon beschlossen .

Zitat: Sachleisten und Bezahlkarte verstoßen nach diversen Autoren gegen Art. 1 S. 1 GG, weil sie als diskriminierend empfunden werden können. Und das gilt für alle Menschen, nicht nur für Empfänger von Sozialhilfe sondern auch für Flüchtlinge.

Die bezahlkarte ist nun Mal jetzt gesetzlich festgelegt für alle Flüchtlinge und weitere Empfänger.

Das Frauen , Kindern und alten Menschen zu helfen ist steht außer Frage , aber nicht Wehrpflichtigen Männern .
Im Gegenteil , wenn die Ukraine in der Lage ist den betreffenden eine Einberufung zuzustellen auch im Ausland sollte man der Ukraine helfen das diese Personen der Pflicht auch nachkommen . Das gehört nun mal genauso dazu wenn die Ukraine nicht verlieren soll.
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(07.05.2024, 19:26)alphall31 schrieb: ....

Artikel 14 ist recht auf Asyl . Man könnte fast meinen die Ukraine hat die Aussetzung in weiser Voraussicht schon beschlossen .

...
das Asylrecht ist in Art 16a Grundgesetz geregelt:
Zitat:(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
Man kann darüber streiten, ob "Fahnenflucht" eine "politische Verfolgung" auslöst und ein Deserteur oder Kriegsdienstverweigerer "nur strafrechtlich" oder auch politisch verfolgt wird - und das gilt für Russland wie für die Ukraine.
Da wir in Deutschland aber einen demokratischen Rechtsstaat haben, werden die Gerichte über so eine Streitfrage entscheiden, und nicht politische Mandatsträger.

Btw.:
Das Asylrecht war aus der bitteren Erfahrung der Vorjahre in der neu konstituierten Bundesrepublik recht großzügig geregelt. Die Ausschlussregelung von Absatz 2 ist der EU und dem Vertrauen auf die letztinstanzliche Rechtsprechung des EuGH entsprungen.
Die Ukraine ist (noch) kein Mitgliedsland der EU. Also bleibt für eine Asylverweigerung nur ein Bezug auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte. Und auch da dürfte wieder in jedem Einzelfall ggf. gerichtlich geprüft werden, ob dieses Abkommen nicht nur nominell sondern auch de facto eingehalten wird.

Aber wir kommen vom Thema ab und zu weit hinaus. Deshalb beende ich hier meinen Ausflug in das deutsche Verfassungsrecht-
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Artikel 9 und 14 unter anderem der Menschenrechte hat die Ukraine außer Kraft gesetzt. Was interessiert den die Ukraine das GG . Vom Grundgesetz ist hier überhaupt nicht die Rede
https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundl...ente/aemr/
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(07.05.2024, 23:07)alphall31 schrieb: Artikel 9 und 14 unter anderem der Menschenrechte hat die Ukraine außer Kraft gesetzt. Was interessiert den die Ukraine das GG
https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundl...ente/aemr/
Und was interessiert uns die ukrainische Aussetzung dieser Artikel? Ist nicht gerade ein Aussetzen von Menschenrechten im Herkunftsland eher noch ein Grund FÜR einen Asylanspruch?
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Ein Recht auf Asyl gibt es sowieso nicht . Selbst die Menschenrechte gewähren nur das Recht Asyl zu suchen .

In der Erklärung zu diesem Artikel steht : Asyl ist der Schutz für Personen, die ihr eigenes Land verlassen mussten, weil sie verfolgt werden.
Auf wieviel wird das jetzt zutreffen ?
Die Aussetzung war ihre eigene freie Entscheidung , und wenn sie meinen sie brauchen das Recht nicht Asyl suchen zu können dann ist das so. Das gleiche gilt beim Recht auf Eigentum oder Schutz vor willkürlicher Verhaftung oder Ausweisung und noch ein paar .

Zitat:Das Asylrecht war aus der bitteren Erfahrung der Vorjahre in der neu konstituierten Bundesrepublik recht großzügig geregelt. Die Ausschlussregelung von Absatz 2 ist der EU und dem Vertrauen auf die letztinstanzliche Rechtsprechung des EuGH entsprungen.
Die Ukraine ist (noch) kein Mitgliedsland der EU. Also bleibt für eine Asylverweigerung nur ein Bezug auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte. Und auch da dürfte wieder in jedem Einzelfall ggf. gerichtlich geprüft werden, ob dieses Abkommen nicht nur nominell sondern auch de facto eingehalten wird.
Und was hab ich oben. Geschrieben , das Gerichte in Deutschland bisher nicht sehen das desertion und Kriegsdienst kein Grund für Asyl sind . Auch brauch ich nichts gerichtlich prüfen was es im Fall Ukraine nicht gibt.
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(07.05.2024, 23:07)alphall31 schrieb: Artikel 9 und 14 unter anderem der Menschenrechte hat die Ukraine außer Kraft gesetzt. ...
1. das Asylrecht ist nicht in Art. 14 GG geregelt (wie oft noch?)
2. seit wann kann die Ukraine das deutsche Grundgesetz außer Kraft setzen?
(08.05.2024, 01:34)alphall31 schrieb: ..... Auch brauch ich nichts gerichtlich prüfen was es im Fall Ukraine nicht gibt.
3. in einem Rechtsstaat hat jedermann das Recht, dass eine Entscheidung der ausführenden Gewalt durch ein unabhängiges Gericht überprüft wird.
Hast Du das verstanden?
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Wie oft noch das es hier nicht um das Grundgesetz geht . Es bringt ja anscheinend auch nichts den entsprechenden link beizufügen

Letzte Nacht wurde wieder die Energieversorgung in sechs Bezirken der Ukraine durch die Russen angegriffen
https://euromaidanpress.com/2024/05/08/m...overnight/
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@Kongo Erich & @alphall31

Auch wenn der Umstand bzgl. der aus der Ukraine geflohenen Menschen einen gewichtigen Faktor darstellt, so möchte ich darum bitten, dass der Diskurs hierüber sich nicht in Paragraphenstreitereien verliert. Zumal dies allmählich auch am Strangthema vorbeizielen würde. Mit der Bitte um Beachtung. Danke.

Schneemann
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