01.03.2024, 22:20
(01.03.2024, 21:55)Broensen schrieb: Wir reden ja auch weder von Kündigung, noch von Vertragsbruch.
Sondern von Neuinterpretation und Neubewertung. Wie Nightwatch schreibt: Art.3 (2) ist eigentlich ohnehin obsolet.
Und Art. 3 (1) ist auch etwas wage formuliert, denn "bekräftigen ihren Verzicht" und "erklären, daß [...] Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird", ist beides keine direkte Verpflichtung, sondern nur deren Bestätigung. Die zugrundeliegenden Verpflichtungen stammen eigentlich "aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968" und wenn die hinfällig wären, hätte das - ähnlich wie beim KSE-Vertrag - nicht direkt Auswirkungen auf den 2+4-Vertrag.
Man könnte sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass der 2+4-Vertag auch dann weiter gilt, wenn diese beiden Artikel aufgrund der Aufkündigung von ihnen zugrunde liegenden anderen Verträgen keine Wirksamkeit mehr haben sollten. Ob man den Nichtverbreitungsvertrag aufkündigen sollte, wäre natürlich noch eine ganz andere Frage für sich.
Zitat:(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.
Also ich finde dass daraus schon klar hervorgeht dass auf atomare Bewaffnung verzichtet wird, auch wenn man den Atomwaffensperrvertrag kündigen würde.