01.03.2024, 21:55
(01.03.2024, 18:44)lime schrieb: Meines Erachtens kann man aber nicht einfach einen einzelnen Artikel aufkündigen, der Vertrag wäre nach meiner Rechtsauffassung mit einem Verstoß deutscherseits komplett erledigt und da muss man eben wissen ob man dies will.
(01.03.2024, 20:01)Ottone schrieb: Dieses Zitat aus Wikipedia gibt einen Hinweis, warum es unklug sein könnte den Vertrag zu kündigen.Wir reden ja auch weder von Kündigung, noch von Vertragsbruch.
Sondern von Neuinterpretation und Neubewertung. Wie Nightwatch schreibt: Art.3 (2) ist eigentlich ohnehin obsolet.
Und Art. 3 (1) ist auch etwas wage formuliert, denn "bekräftigen ihren Verzicht" und "erklären, daß [...] Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird", ist beides keine direkte Verpflichtung, sondern nur deren Bestätigung. Die zugrundeliegenden Verpflichtungen stammen eigentlich "aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968" und wenn die hinfällig wären, hätte das - ähnlich wie beim KSE-Vertrag - nicht direkt Auswirkungen auf den 2+4-Vertrag.
Man könnte sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass der 2+4-Vertag auch dann weiter gilt, wenn diese beiden Artikel aufgrund der Aufkündigung von ihnen zugrunde liegenden anderen Verträgen keine Wirksamkeit mehr haben sollten. Ob man den Nichtverbreitungsvertrag aufkündigen sollte, wäre natürlich noch eine ganz andere Frage für sich.