10.01.2004, 14:52
Das - und wie Kriegsgefangene zu behandeln sind - ist in der Genfern Konvention festgelegt, die u.a. auch von den USA unterschrieben wurden:
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID1668662_REF1_NAV,00.html">http://www.tagesschau.de/aktuell/meldun ... AV,00.html</a><!-- m -->
(Ich zitiere mal den ganzen Bericht,
1) weil ich nicht weiss, wann die Tagesschau die Seite schließt und
2) damit man mir nicht gezielte Auswahl vorwirft)
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(Ich zitiere mal den ganzen Bericht,
1) weil ich nicht weiss, wann die Tagesschau die Seite schließt und
2) damit man mir nicht gezielte Auswahl vorwirft)
Zitat:Stichwort: Abkommen zur Behandlung Kriegsgefangener
Das III. Genfer Abkommen von 1949 regelt in einer Vielzahl von Artikeln den Schutz und den Status von Kriegsgefangenen.
Artikel 4 definiert welche Kampfbeteiligten als Kriegsgefangene anzusehen sind. Dazu zählen zunächst die in "Feindeshand" gefallenen "Mitglieder einer am Konflikt beteiligten Partei", aber auch Angehörige von "anderen Milizen und Freiwilligenkorps, die in diese Streitkräfte eingegliedert sind". Unter bestimmten Bedingungen fallen auch Mitglieder von "organisierten Widerstandsbewegungen" und sogar Kriegsberichterstatter und "Heereslieferanten" bei Gefangennahme unter den Schutz der Konvention.
Die Artikel 12 bis 16 legen den allgemeinen Schutz der Gefangenen fest, etwa dass der "Gewahrsamsstaat" für ihre Behandlung verantwortlich ist (Artikel 12), dass sie "jederzeit mit Menschlichkeit behandelt werden" müssen, jede "rechtswidrige Handlung oder Unterlassung", die den "Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit .. zur Folge hat, untersagt ist". Die Gefangenen sind "insbesondere auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und öffentlicher Neugier" zu schützen (Artikel 13). Sie haben "unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre" ( Artikel 14), Unterhalt und ärztliche Betreuung ( Artikel 15). Sie sind gleich zu behandeln - ohne Unterschied von Dienstgrad, Rasse, Religion und anderen Merkmalen (Artikel 16).
Folterverbot
Gefangene müssen nach ihrer Festnahme laut Artikel 17 nur ihren Namen, Vornamen und Dienstgrad, Geburtsdatum und Matrikelnummer oder, wenn diese fehlt, eine andere gleichwertige Angabe nennen. Zu irgendwelchen anderen Auskünften können sie "weder (durch) körperliche noch seelische Folterungen" gezwungen werden.
Sie sind "möglichst bald" in Lager außerhalb der Gefahrenzone zu bringen (Artikel 19). Im Detail regelt Abschnitt II der Konvention in sieben Kapiteln vor allem "Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung", "Gesundheitspflege und ärztliche Betreuung", ferner das Recht auf Religionsausübung sowie geistige und körperliche Betätigung.
Schutz vor "öffentlicher Neugier"
Artikel 13 der Konvention besagt: "Die Kriegsgefangenen müssen ferner jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier." Und er stellt fest: "Jeder Kriegsgefangene ist auf Befragen hin nur zur Nennung seines Namens, Vornamens und Grades, seines Geburtsdatums und der Matrikelnummer oder, wenn diese fehlt, einer anderen gleichwertigen Angabe verpflichtet." Verhöre gegen den Willen eines Gefangenen sind ausdrücklich verboten.
Auch Sold muss weiter bezahlt werden
Die Vorschriften über Straf- und Disziplinarmaßnahmen umfassen zehn Artikel. Unter Berücksichtigung ihres Dienstgrads und Alters dürfen gesunde Gefangene zur Arbeit herangezogen werden, heißt es in Artikel 49 im Abschnitt III. Auch die Kontakte zur Außenwelt sind im Einzelnen geregelt: Artikel 71 erlaubt Kriegsgefangenen "Briefe und Postkarten abzuschicken und zu empfangen"; die Postsendungen unterliegen allerdings der Zensur. Kriegsgefangene dürfen sich über Vertrauensmänner oder direkt über ihre Lebensbedingungen beschweren (Abschnitt VI). Artikel 60 schreibt vor, dass Kriegsgefangenen auch einen Soldvorschuss vom "Gewahrsamsstaat" ausgezahlt werden muss.
Vertreter des Internationalen Roten Kreuzes haben jederzeit Zutritt zu den Lagern. Nach Ende des Krieges sollen die Gefangenen "ohne Verzug" frei gelassen werden (Artikel 118).