Kriegsgefangene
#1
Das - und wie Kriegsgefangene zu behandeln sind - ist in der Genfern Konvention festgelegt, die u.a. auch von den USA unterschrieben wurden:

<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID1668662_REF1_NAV,00.html">http://www.tagesschau.de/aktuell/meldun ... AV,00.html</a><!-- m -->

(Ich zitiere mal den ganzen Bericht,
1) weil ich nicht weiss, wann die Tagesschau die Seite schließt und
2) damit man mir nicht gezielte Auswahl vorwirft)

Zitat:Stichwort: Abkommen zur Behandlung Kriegsgefangener

Das III. Genfer Abkommen von 1949 regelt in einer Vielzahl von Artikeln den Schutz und den Status von Kriegsgefangenen.

Artikel 4 definiert welche Kampfbeteiligten als Kriegsgefangene anzusehen sind. Dazu zählen zunächst die in "Feindeshand" gefallenen "Mitglieder einer am Konflikt beteiligten Partei", aber auch Angehörige von "anderen Milizen und Freiwilligenkorps, die in diese Streitkräfte eingegliedert sind". Unter bestimmten Bedingungen fallen auch Mitglieder von "organisierten Widerstandsbewegungen" und sogar Kriegsberichterstatter und "Heereslieferanten" bei Gefangennahme unter den Schutz der Konvention.

Die Artikel 12 bis 16 legen den allgemeinen Schutz der Gefangenen fest, etwa dass der "Gewahrsamsstaat" für ihre Behandlung verantwortlich ist (Artikel 12), dass sie "jederzeit mit Menschlichkeit behandelt werden" müssen, jede "rechtswidrige Handlung oder Unterlassung", die den "Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit .. zur Folge hat, untersagt ist". Die Gefangenen sind "insbesondere auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und öffentlicher Neugier" zu schützen (Artikel 13). Sie haben "unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre" ( Artikel 14), Unterhalt und ärztliche Betreuung ( Artikel 15). Sie sind gleich zu behandeln - ohne Unterschied von Dienstgrad, Rasse, Religion und anderen Merkmalen (Artikel 16).

Folterverbot
Gefangene müssen nach ihrer Festnahme laut Artikel 17 nur ihren Namen, Vornamen und Dienstgrad, Geburtsdatum und Matrikelnummer oder, wenn diese fehlt, eine andere gleichwertige Angabe nennen. Zu irgendwelchen anderen Auskünften können sie "weder (durch) körperliche noch seelische Folterungen" gezwungen werden.

Sie sind "möglichst bald" in Lager außerhalb der Gefahrenzone zu bringen (Artikel 19). Im Detail regelt Abschnitt II der Konvention in sieben Kapiteln vor allem "Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung", "Gesundheitspflege und ärztliche Betreuung", ferner das Recht auf Religionsausübung sowie geistige und körperliche Betätigung.

Schutz vor "öffentlicher Neugier"
Artikel 13 der Konvention besagt: "Die Kriegsgefangenen müssen ferner jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier." Und er stellt fest: "Jeder Kriegsgefangene ist auf Befragen hin nur zur Nennung seines Namens, Vornamens und Grades, seines Geburtsdatums und der Matrikelnummer oder, wenn diese fehlt, einer anderen gleichwertigen Angabe verpflichtet." Verhöre gegen den Willen eines Gefangenen sind ausdrücklich verboten.

Auch Sold muss weiter bezahlt werden
Die Vorschriften über Straf- und Disziplinarmaßnahmen umfassen zehn Artikel. Unter Berücksichtigung ihres Dienstgrads und Alters dürfen gesunde Gefangene zur Arbeit herangezogen werden, heißt es in Artikel 49 im Abschnitt III. Auch die Kontakte zur Außenwelt sind im Einzelnen geregelt: Artikel 71 erlaubt Kriegsgefangenen "Briefe und Postkarten abzuschicken und zu empfangen"; die Postsendungen unterliegen allerdings der Zensur. Kriegsgefangene dürfen sich über Vertrauensmänner oder direkt über ihre Lebensbedingungen beschweren (Abschnitt VI). Artikel 60 schreibt vor, dass Kriegsgefangenen auch einen Soldvorschuss vom "Gewahrsamsstaat" ausgezahlt werden muss.

Vertreter des Internationalen Roten Kreuzes haben jederzeit Zutritt zu den Lagern. Nach Ende des Krieges sollen die Gefangenen "ohne Verzug" frei gelassen werden (Artikel 118).
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#2
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,281369,00.html">http://www.spiegel.de/politik/ausland/0 ... 69,00.html</a><!-- m -->

Saddam erhält Status eines Kriegsgefangenen

Zitat:Das amerikanische Verteidigungsministerium hat den irakischen Ex-Diktator Saddam Hussein zum Kriegsgefangenen erklärt. Damit hat er das Recht, nach internationalen Standards behandelt zu werden. Das Rote Kreuz hat nun Zugang zu ihm.
Hamburg - Die "New York Times" zitiert Bryan Whitman, den Sprecher des Pentagon, Saddam "ist ein feindlicher Kriegsgefangener, und er wird ein feindlicher Kriegsgefangener bleiben, es sei denn sein Status wird geändert". Das Internationale Rote Kreuz hat schon Kontakt mit dem US-Verteidigungsministerium aufgenommen. IRK-Mitarbeiter Christophe Girod bestätigte gegenüber der Zeitung, dass seine Organisation in Einklang mit der Genfer Konvention Zugang zu Saddam fordern. Man habe seitens des Pentagon bisher keine "negativen Signale" empfangen, es sei jedoch auch noch kein Besuch in Aussicht gestellt worden. ....
die Reaktion kommt unverzüglich:
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID2827134_TYP6_THE_NAVSPM1_REF1_BAB,00.html">http://www.tagesschau.de/aktuell/meldun ... AB,00.html</a><!-- m -->

Kriegsgefangenenstatus für Saddam umstritten

Zitat:Nach der Entscheidung der US-Regierung, den gestürzten irakischen Machthaber Saddam Hussein als Kriegsgefangenen zu behandeln, bahnt sich ein Konflikt mit dem irakischen Regierungsrat an. Das Gremium zeigte sich überrascht nach der Entscheidung des Pentagons und fühlt sich nach eigenen Angaben nicht an diese gebunden.
.....
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#3
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.drk.de/voelkerrecht/genfer_konventionen/g.html#Internierung">http://www.drk.de/voelkerrecht/genfer_k ... ternierung</a><!-- m -->
Zitat:Internierung
Kriegführende Staaten haben das Recht Angehörige der feindlichen Staaten zu internieren. Im Falle einer Internierung werden die Betroffenen im Regelfall in sogenannte Internierungslager verbracht und müssen dort unter Bewachung bleiben.
(...)

Kombattanten
Im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung ist generell zu unterscheiden zwischen Kombattanten und Zivilpersonen.
Als Kombattanten werden die regulären Angehörigen der Streitkräfte mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals angesehen.
Hinzu kommen die Besatzungen von Handelsschiffen und nichtmilitärischer Luftfahrzeuge, Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in sie integriert zu sein, wie z. B. Heereslieferanten. Auch die Bevölkerung eines Gebietes fällt, wenn sie zu den Waffen greift, sich an die Regeln des Krieges hält und die Waffen offen trägt, unter dieses Abkommen. Ferner gilt das Abkommen auch für Mitglieder von Miliz- und Freiwilligenverbänden, vorausgesetzt, daß sie
a) eine Organisationsstruktur haben,
b) ein von weitem erkennbares Zeichen tragen,
c) die Waffen sichtbar bei sich führen und
d) sich während der Kämpfe an die Gesetze und Gebräuche des Krieges halten.
(Art. 13 GA I; 4 GA II/III; 43, 44 ZP I)
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#4
Gilt das Genfer Abkommen auch für die Guantanamo-Häftlinge?

Zitat:Artikel 4 definiert welche Kampfbeteiligten als Kriegsgefangene anzusehen sind. Dazu zählen zunächst die in "Feindeshand" gefallenen "Mitglieder einer am Konflikt beteiligten Partei", aber auch Angehörige von "anderen Milizen und Freiwilligenkorps, die in diese Streitkräfte eingegliedert sind". Unter bestimmten Bedingungen fallen auch Mitglieder von "organisierten Widerstandsbewegungen" und sogar Kriegsberichterstatter und "Heereslieferanten" bei Gefangennahme unter den Schutz der Konvention.
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#5
@Erich ich seh kein von weitem erkennbares Zeichen. Wafffen werden nicht immer sichtbar getragen und das man sich an die Gesetze und Gebraeuche des Krieges haelt... *rofl*
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#6
@ Merowig

ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung

ich zitier mal den Text von Artikel 4 des Abkommens

Zitat:Artikel 4

A. Kriegsgefangene im Sinne des vorliegenden Abkommens sind die in die Gewalt des Feindes gefallenen Personen, die einer der nachstehenden Kategorien angehören:

Angehörige von bewaffneten Kräften einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören;

Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschliesslich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und ausserhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps, einschliesslich der organisierten Widerstandsbewegungen:
an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person haben;
ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
die Waffen offen tragen;
bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;

Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;

Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehören, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Diensten, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern dieselben von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden. Diese sind gehalten, ihnen zu diesem Zweck eine dem beigefügten Muster entsprechende Identitätskarte auszuhändigen;

Besatzungsmitglieder der Handelsmarine, einschliesslich der Kapitäne, Steuermänner und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien, welche auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung geniessen;

die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.

B. Die gemäss dem vorliegenden Abkommen den Kriegsgefangenen zugesicherte Behandlung geniessen ebenfalls:

die Personen, die den bewaffneten Kräften des besetzten Landes angehören oder angehört haben, sofern die Besetzungsmacht es als nötig erachtet, sie auf Grund dieser Zugehörigkeit zu internieren, selbst wenn sie sie ursprünglich, während die Feindseligkeiten ausserhalb des besetzten Gebietes weitergingen, freigelassen hatte; dies gilt namentlich nach einem missglückten Versuch, die eigenen, im Kampfe stehenden Streitkräfte zu erreichen, oder wenn sie einer Aufforderung zur Internierung nicht Folge leisteten;
die einer der im vorliegenden Artikel aufgezählten Kategorien angehörenden Personen, die von neutralen oder nicht kriegführenden Staaten in ihr Gebiet aufgenommen wurden und auf Grund des Völkerrechts interniert werden müssen, unter dem Vorbehalt jeder günstigeren Behandlung, die diese ihnen zu gewähren wünschen, und mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 8, 10, 15, 30, fünfter Absatz, 58 bis inbegriffen 67, 92, 126 und, für den Fall, dass zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien und der beteiligten neutralen oder nicht kriegführenden Macht diplomatische Beziehungen bestehen, auch mit Ausnahme der die Schutzmacht betreffenden Bestimmungen. Bestehen solche diplomatische Beziehungen, so sind die am Konflikt beteiligten Parteien, denen diese Personen angehören, ermächtigt, diesen gegenüber die gemäss dem vorliegenden Abkommen den Schutzmächten zufallenden Funktionen auszuüben, ohne dass dadurch die von diesen Parteien auf Grund der diplomatischen oder konsularischen Gebräuche und Verträge ausgeübten Funktionen beeinträchtigt würden.

C. Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen in keiner Weise die Rechtsstellung des Sanitäts— und Seelsorgepersonals, wie sie in Artikel 33 des vorliegenden Abkommens vorgesehen ist.
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#7
@ Erich

Zitat:Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschliesslich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und ausserhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps, einschliesslich der organisierten Widerstandsbewegungen:
an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person haben;
ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
die Waffen offen tragen;
bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;
genau dies hab ich zitiert Wink

Und weiter ??
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#8
:frag:
Zitat:Angehörige von bewaffneten Kräften einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören;
und die Taliban - man muss es leider sagen - waren mit ihren Freiwilligenkorps, die von einem saudischen Millionär geführt wurden, sogar von den USA unterstützt und anerkannt
:merci:
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#9
Zitat:Erich postete
und die Taliban - man muss es leider sagen - waren mit ihren Freiwilligenkorps, die von einem saudischen Millionär geführt wurden, sogar von den USA unterstützt und anerkannt
Wurden aber nicht als Regierung Afghanistans anerkannt - nicht mal von der UNO.
Und wie schon mehrmals gesagt da fehlen ein paar Voraussetzungen um als Kriegsgefangener unter dem Schutz der Genfer Konvention zu kommen Big Grin
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#10
hier werden bestehende Grauzonen ausgenutzt ...
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#11
@Erich
Gib es auf Merowig vom Kriegsgefangenen oder irgendeinem Rechtsstatus der Guantanamo Häftlinge zu überzeugen. Habe mich mit ihm schon mit einzelnen Merkmalen wie Bewaffnung oder Uniformierung gestritten. Er wollte meiner Subsumtion unter die Begriffe nicht folgen.

@Merowig
Gib es auf Erich zu überzeugen, er hat Recht und du Unrecht, dein Überzeugungsversuch wird bei Ihm genauso sinnlos wie bei mir bleiben.
Ach bevor ichs vergesse, Saddam ist offiziell Kriegsgefangener, wird wohl nix mit "Gitmo".
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#12
@bastian
das mit Saddam war eigentlich auch der Ausgangspunkt der postings ....:hand:
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#13
Zitat:bastian postete

Gib es auf Erich zu überzeugen, er hat Recht und du Unrecht,
Das nenn ich mal ein Argument dem ich mich beugen muss. :rofl:

Zitat:Cluster postete
hier werden bestehende Grauzonen ausgenutzt ...
Och so grau ist das gar nicht - imho ziemlich eindeutig.
Man erfuellt gewisse Bedingungen und man landet unter der Genfer konvention ( oder man kann den Status freiwillig gewaehren wie dies die Amis gegenueber den Vietcong gemacht haben ) oder man kann halt die Kaempfer internieren udn den Prozess machen. Deutsche Soldaten die sich US Uniformen gekrallt haben und dann Sabotage veruebt haben ( Unternehmen Greif) wurden auch hingerichtet. Ebenso Deutsche die aufm amerikansichen Kontinent in Zivil aufgegriffen worden sind - kam,en auch vorm Militaertribunal und wurden dann hingerichtet.
Shit happens
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