Europäische Union
(18.02.2023, 15:14)Broensen schrieb: Das ist die eine Sache, in dem verlinkten Beitrag geht es aber um etwas anderes, wodurch die Angelegenheit komplexer wird:


Es geht also nicht darum, ob eine EU-Vorgabe auch in Polen verfassungskonform ist, sondern darum, ob die Instanz des polnischen Verfassungsgerichtes selbst die Anforderungen an ein solches innerhalb der EU überhaupt noch erfüllt.

Zitat:Der Verfassungsgerichtshof besteht aus 15 Richtern, die vom Sejm, der sich aus 460 Abgeordneten zusammensetzt, für neun Jahre gewählt werden.[4] Es gilt die absolute Mehrheit (Polen).[5] Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes (polnisch: Prezes Trybunału Konstytucyjnego) und seine Stellvertreter werden vom Staatspräsidenten aus den von der Generalversammlung der Richter des Verfassungsgerichtshofs vorgeschlagenen Kandidaten berufen und vereidigt.

Die polnische Verfassung enthält einen Zuständigkeitskatalog für den polnischen Verfassungsgerichtshof in Art. 188, dieser ist nicht abschließend. Er beinhaltet Normenkontrollverfahren (Nr. 1-3), ein Parteiprüfungsverfahren (Nr. 4) und eine Verfassungsbeschwerde (Nr. 5). In Art. 189 der polnischen Verfassung ist ein Streitverfahren geregelt, dass für Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Staatsorganen zuständig ist, ähnlich einem Organstreitverfahren nach deutschem Recht (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG).

Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind allgemein bindend und endgültig.[1]

https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung...sgrundlage

Die Richter werden vom polnischen Parlament gewählt und benötigen die absolute Mehrheit. Wo genau besteht jetzt der Unterschied zum Beispiel zum deutschen Verfassungsgericht?

Der EU passt es scheinbar nur nicht dass das poln. Parlament wohl die "falschen" Verfassungsrichter gewählt hat.
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