10.03.2007, 22:48
Die Meldung nennt ausdrücklich das "Kleinfluggerät Zielortung" KZO, dazu gibt es folgende Herstellerbeschreibung
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.rheinmetall-defence.com/index.php?fid=2471&lang=2">http://www.rheinmetall-defence.com/inde ... 471&lang=2</a><!-- m -->
wäre dann wohl eine Ergänzung für die Tornado-Aufklärer und hätte folgende Vorteile
1) Echtzeiterfassung - vgl. <!-- l --><a class="postlink-local" href="http://forum-sicherheitspolitik.org/viewtopic.php?t=4237">viewtopic.php?t=4237</a><!-- l -->
2) Erfassung von beweglichen Gruppen wie Taliban-Kämpfern
3) keine Gefährdung von Personen durch mobile Flugabwehr (Stinger)
4) ....
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.rheinmetall-defence.com/index.php?fid=2471&lang=2">http://www.rheinmetall-defence.com/inde ... 471&lang=2</a><!-- m -->
Zitat:14.06.2004damit könnte der Einsatz in Zusammenhang mit den zunehmenden Kämpfen in Südafghanistan gesehen werden - Zielerfassung für die Bodentruppen oder andere Streitkräfte ....
Sechs KZO-Systeme für die Bundeswehr
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Das "Kleinfluggerät Zielortung" (KZO) der Bundeswehr wurde entwickelt zur Entdeckung, Erkennung, Identifizierung und genauen Lokalisierung von Zielen. Vom Fluggerät werden die Daten in Echtzeit zur Bodenkontrollstation (BKS) übermittelt. In der BKS wird die Position des Fluggerätes verfolgt und die vom leistungsstarken Infrarot-Sensor erfassten Bilder ausgewertet, so dass alle aktuellen Informationen unter Verwendung digitaler Karten genau den entsprechenden geographischen Orten zugeordnet werden können. Dies gilt auch für Geschwindigkeit und Richtung bewegliche Ziele. Diese in Lage und Höhe ermittelten Objektdaten können praktisch verzögerungsfrei auch über große Entfernungen oder in Netzwerken weitergeleitet werden.
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wäre dann wohl eine Ergänzung für die Tornado-Aufklärer und hätte folgende Vorteile
1) Echtzeiterfassung - vgl. <!-- l --><a class="postlink-local" href="http://forum-sicherheitspolitik.org/viewtopic.php?t=4237">viewtopic.php?t=4237</a><!-- l -->
2) Erfassung von beweglichen Gruppen wie Taliban-Kämpfern
3) keine Gefährdung von Personen durch mobile Flugabwehr (Stinger)
4) ....