Polen
@Demon
Eine solche Vereinbarung hätte die jetzigen Klagen aber nicht verhindert, weil vor einem europäischen und nicht einem deutschen Gericht geklagt wird. Deutschland und Polen können nicht im bilateralen Verhältnis europäische Menschenrechte (worauf sich die preußische Treuhand abwegigerweise beruft) ausschliessen.

Weiterhin sind die Vertriebenen schon nach nationalem deutschen Recht entschädigt worden.

Hinzu kommt
Zitat:Auf die Frage, ob damit eine Neuverhandlung des deutsch-polnischen Grenzvertrages von 1990 gemeint sein könnte, sagte Fotyga: "Ja, das ist genau das."
Diese Aussage klingt für mich danach, dass man die Grenzregelungen nicht mehr anerkennen will und das alles weil eine Organisation revisionistischer Spinner vor dem Europäischen Menschengerichtshof klagt.
Also bitte...
Außerdem gibt es den Überleitungsvertrag von 1955 der im 6.Teil Art.3 Abs.1, Abs.3 regelt:
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.hackemesser.de/ueberleitungsvertrag.html">http://www.hackemesser.de/ueberleitungsvertrag.html</a><!-- m -->
Zitat:1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.

3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass diese Regelung trotz des 2+4 Vertrages weiter gilt.

EDIT
Zur Weitergeltung:
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.lexexakt.de/glossar/ueberleitungsvertrag.php">http://www.lexexakt.de/glossar/ueberleitungsvertrag.php</a><!-- m -->
Zitat:Der Überleitungsvertrag (lang: Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen) wurde am 26.5.1952 zwischen der BRD, den USA, Großbritannien und Frankreich geschlossen und am 30.3.1955 bekannt gemacht (BGBl. II 405). Er dient der Ausführung des Deutschlandsvertrags und regelt verschiedene Fragen hinsichtlich des Fortbestands und der Aufhebung von Besatzungsrecht. Er ist durch den sog. 2+4-Vertrag größtenteils suspendiert worden.

Immer noch gültig sind Erster Teil: Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Zweiter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3 . Siebter Teil: Art 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.
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