14.04.2026, 05:51
Nur um hier ein wenig Missverständnissen entgegen zu wirken: Eine "Blockade" ist nicht gleich einer "Blockade".
Dazu:
Eine Blockade darf nicht generell und schwammig ausgelegt werden, auch ist die Sperrung einer Straße nicht erlaubt, wenn sie unspezifisch ist. D. h. eine kriegführende Partei darf eine Blockade gegenüber den Häfen einer gegnerischen Partei verhängen - und solange es keinen Friedensvertrag gibt, sondern nur einen Waffenstillstand (wie auch am Golf aktuell), darf eine Blockade aufrecht erhalten werden -, aber es darf nicht ein Seeweg generell gesperrt werden.
Bedeutet I: Eine allgemeine Sperrung, wie sie der Iran vornimmt, ist nicht zulässig. Eine Blockade von speziell iranischen Häfen dürften die USA aber vornehmen. Als hypothetisches Bsp.: Wenn Deutschland gegen Dänemark Krieg führen würde, dürfte Deutschland eine Blockade über dänische Häfen erklären, aber es dürfte nicht generell den Großen und den Kleinen Belt (das Seegebiet zwischen Schweden und Dänemark in der westlichen Ostsee) für die Schifffahrt sperren.
Hinzu kommt, dass a) eine freie Passage zur Verfügung stehen muss, wenn neutrale Staaten direkt betroffen wären und sie wegen der Blockade ansonsten keine Möglichkeit für ihren freien Schiffsverkehr mehr hätten (ein Bsp. wäre der freie Korridor nach Griechenland im Ersten Weltkrieg, in welchem das Deutsche Reich zusicherte, dass dort keine Angriffe auf Handelsschiffe stattfinden) und dass b) nach den Blockaderegeln vorgegangen wird.
Das wahllose Bedrohen der Schifffahrt und das wahllose Beschießen von Schiffen (wie es der Iran tut), um eine Sperrung und somit Zugeständnisse zu erzwingen, ist jedoch nicht zulässig. Wenn es eine gezielte Blockade ist, und danach sieht es nach den CENTCOM-Angaben hinsichtlich der US-Absicht aus, dann könnte man zwar Häfen blockieren, darf aber ebenso keinesfalls wahllos Schiffe beschießen. (Bislang ist hier auch kein Verstoß bekannt.)
Bedeutet II: Wenn ein Schiff aus einem iranischen Hafen käme, und der Verdacht auf Konterbande besteht, dann darf das Schiff gestoppt und durchsucht werden. Ist keine Konterbande an Bord, darf es seine Fahrt fortsetzen. Besteht der Verdacht auf Konterbande und kann man diesen nicht ausräumen, so kann das Schiff entweder wahlweise freigegeben oder in einen Hafen zur näheren Inspektion umgeleitet werden. Erhärtet sich der Verdacht nicht, muss das Schiff wieder freigegeben werden. Erhärtet sich der Verdacht, so können Schiff und Fracht beschlagnahmt werden, im schlimmsten Fall ist die Fracht verloren und bleibt das Schiff für die Dauer des Konfliktes interniert. Eine Gewaltanwendung ist den Blockadekräften normal nicht erlaubt, es sei denn, dass die Crew des Schiffes, welches kontrolliert werden soll, beim Boarding Widerstand leistet oder das von Seiten des zu kontrollierenden Schiffes das Feuer eröffnet wird. (Es sei darauf hingewiesen, dass ein Schiff, welches von Blockadekräften zum Stoppen aufgefordert wird zwecks Kontrolle, diesen Aufforderungen Folge leisten muss. Versucht es auch nach mehrmaligem Anruf einen Blockadedurchbruch, so kann und darf dieser in letzter Konsequenz durch begrenzten [und angekündigten] Waffeneinsatz - etwa durch ein Zerschießen des Ruders - oder durch ein unabgesprochenes Boarding verhindert werden.)
Bedeutet III: Die US-Seite darf zwar durchaus eine Blockade iranischer Häfen erklären, aber ebenso keine generelle Sperrung von Hormuz verhängen. Wird eine Blockade der Häfen umgesetzt, so müssen die USA vorab klar definieren, was sie als Konterbande ansehen, nachträglich darf dies nicht geschehen.
@Kongo Erich
Schneemann
Dazu:
Zitat:The blockade will be enforced impartially against vessels of all nations entering or departing Iranian ports and coastal areas, including all Iranian ports on the Arabian Gulf and Gulf of Oman. CENTCOM forces will not impede freedom of navigation for vessels transiting the Strait of Hormuz to and from non-Iranian ports.https://www.centcom.mil/MEDIA/PRESS-RELE...ian-ports/
Eine Blockade darf nicht generell und schwammig ausgelegt werden, auch ist die Sperrung einer Straße nicht erlaubt, wenn sie unspezifisch ist. D. h. eine kriegführende Partei darf eine Blockade gegenüber den Häfen einer gegnerischen Partei verhängen - und solange es keinen Friedensvertrag gibt, sondern nur einen Waffenstillstand (wie auch am Golf aktuell), darf eine Blockade aufrecht erhalten werden -, aber es darf nicht ein Seeweg generell gesperrt werden.
Bedeutet I: Eine allgemeine Sperrung, wie sie der Iran vornimmt, ist nicht zulässig. Eine Blockade von speziell iranischen Häfen dürften die USA aber vornehmen. Als hypothetisches Bsp.: Wenn Deutschland gegen Dänemark Krieg führen würde, dürfte Deutschland eine Blockade über dänische Häfen erklären, aber es dürfte nicht generell den Großen und den Kleinen Belt (das Seegebiet zwischen Schweden und Dänemark in der westlichen Ostsee) für die Schifffahrt sperren.
Hinzu kommt, dass a) eine freie Passage zur Verfügung stehen muss, wenn neutrale Staaten direkt betroffen wären und sie wegen der Blockade ansonsten keine Möglichkeit für ihren freien Schiffsverkehr mehr hätten (ein Bsp. wäre der freie Korridor nach Griechenland im Ersten Weltkrieg, in welchem das Deutsche Reich zusicherte, dass dort keine Angriffe auf Handelsschiffe stattfinden) und dass b) nach den Blockaderegeln vorgegangen wird.
Das wahllose Bedrohen der Schifffahrt und das wahllose Beschießen von Schiffen (wie es der Iran tut), um eine Sperrung und somit Zugeständnisse zu erzwingen, ist jedoch nicht zulässig. Wenn es eine gezielte Blockade ist, und danach sieht es nach den CENTCOM-Angaben hinsichtlich der US-Absicht aus, dann könnte man zwar Häfen blockieren, darf aber ebenso keinesfalls wahllos Schiffe beschießen. (Bislang ist hier auch kein Verstoß bekannt.)
Bedeutet II: Wenn ein Schiff aus einem iranischen Hafen käme, und der Verdacht auf Konterbande besteht, dann darf das Schiff gestoppt und durchsucht werden. Ist keine Konterbande an Bord, darf es seine Fahrt fortsetzen. Besteht der Verdacht auf Konterbande und kann man diesen nicht ausräumen, so kann das Schiff entweder wahlweise freigegeben oder in einen Hafen zur näheren Inspektion umgeleitet werden. Erhärtet sich der Verdacht nicht, muss das Schiff wieder freigegeben werden. Erhärtet sich der Verdacht, so können Schiff und Fracht beschlagnahmt werden, im schlimmsten Fall ist die Fracht verloren und bleibt das Schiff für die Dauer des Konfliktes interniert. Eine Gewaltanwendung ist den Blockadekräften normal nicht erlaubt, es sei denn, dass die Crew des Schiffes, welches kontrolliert werden soll, beim Boarding Widerstand leistet oder das von Seiten des zu kontrollierenden Schiffes das Feuer eröffnet wird. (Es sei darauf hingewiesen, dass ein Schiff, welches von Blockadekräften zum Stoppen aufgefordert wird zwecks Kontrolle, diesen Aufforderungen Folge leisten muss. Versucht es auch nach mehrmaligem Anruf einen Blockadedurchbruch, so kann und darf dieser in letzter Konsequenz durch begrenzten [und angekündigten] Waffeneinsatz - etwa durch ein Zerschießen des Ruders - oder durch ein unabgesprochenes Boarding verhindert werden.)
Bedeutet III: Die US-Seite darf zwar durchaus eine Blockade iranischer Häfen erklären, aber ebenso keine generelle Sperrung von Hormuz verhängen. Wird eine Blockade der Häfen umgesetzt, so müssen die USA vorab klar definieren, was sie als Konterbande ansehen, nachträglich darf dies nicht geschehen.
@Kongo Erich
Zitat:Ich sehe es schon kommen:Das wäre durchaus zulässig. Indessen, wenn die Transportschiffe aus iranischen Häfen kämen, dürften die Blockadekräfte eine Inspektion nach Konterbande vornehmen. Bewaffneter Widerstand dagegen dürfte notfalls unter Waffeneinsatz der Blockadekräfte gebrochen werden. Würden sich Kriegsschiffe eines neutralen Staates daran beteiligen oder dagegen ebenso gewaltsam einschreiten, so würde dieser Staat Kriegspartei werden. Ich denke nicht, dass Pakistan oder China es so weit treiben würden.
Chinesisch-Pakistanische Kriegsschiffe werden Frachter resp. Tanker für Häfen dieser beiden Staaten auf der vom Iran freigegebenen "sicheren Route" geleiten,
Schneemann
