Gestern, 07:21
(30.03.2026, 20:39)Quintus Fabius schrieb: Dass dies nicht geschieht zeigt allein schon auf, wie sehr dieses ganze Rechtsgefasel nicht ist als eine Farce und ohne jeden Belang.Offen gesagt, es zeigt vor allem, dass Du falsch informiert bist.

(30.03.2026, 20:39)Quintus Fabius schrieb: Der ganze Krieg ist Völkerrechtswidrig und nach dem hierzulande doch angeblich geltenden Völkerstrafgesetzbuch und geltendem Recht dieser Bundesrepublik und dem Prinzip des Weltrechts müsste diese Bundesrepublik ohnehin handeln, US Soldaten hierzulande verhaften, die US Stützpunkte schließen, Trump anklagen usw. usf.Zunächst: Die Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes, dass die USA und Israel gegen Völkerrecht verstoßen, ist eine Informationsarbeit für die Abgeordneten, kein Rechtsgutachten. Die Bundesregierung darf durchaus anderer Auffassung sein, sofern sie es begründen kann.
Jedenfalls, konkrete Pflichten aus einem tatsächlichen Völkerrechtsverstoß der USA ergeben sich für Deutschland nur sehr begrenzt, vgl. das BVerfg-Urteil vom 15.07.25 (2 BvR 508/21).
Muss Deutschland den US-Präsidenten strafrechtlich verfolgen?
—Nein. Einer der wichtigsten Grundsätze des Völkerrechts lautet par in parem non habet imperium, Gleiche haben über Gleiche keine Macht. Alle Staaten haben rechtlich den gleichen Rang, deswegen kann ein nationales Gericht niemals aus eigener Machtvollkommenheit die Zuständigkeit beanspruchen, über ausländische Staaten bzw. deren Regierungen zu urteilen.
Begeht die Regierung eines Staates einen Völkerrechtsverstoß, hat seine eigene Justiz die primäre Zuständigkeit dagegen vorzugehen. Nur wenn es sich um einen schweren Verstoß handelt (Art. 5 ff. IStGH-Statut) und der betreffende Staat unwillig oder unfähig ist, den Verstoß zu ahnden, hat ein internationales Gericht subsidiäre Zuständigkeit (Art. 17 (I) IStGH-Statut).
Erst hier kommt das Weltrechtsprinzip zum Tragen: Ein Drittstaat kann tätig werden, sofern eine nationale oder internationale Strafverfolgung nicht zustande kommt. Es geht nur darum, den Täter nicht davonkommen zu lassen, nachdem alle anderen Versuche gescheitert sind.
Die Notwendigkeit dieses Komplementaritätsprinzips ist verständlich: Hättest Du Recht, müssten sich jetzt 195 Staaten um die Zuständigkeit streiten, wer Trump und Netanjahu aburteilen darf. Außerdem gäbe es ein erhebliches Missbrauchspotential im Völkerrecht: Anstatt ihre Konflikte gütlich beizulegen, würden Regierungen versuchen, sich gegenseitig zu verknacken.
Und muss Deutschland US-Soldaten strafrechtlich verfolgen?
—Nein. Das Kombattantenprivileg gilt als ius in bello auch in Angriffskriegen weiter, Soldaten machen sich nicht schon dadurch strafbar, dass sie militärische Gewalt anwenden. Hat eine Regierung das Verbrechen der Aggression verwirklicht, ergibt sich daraus nur eine persönliche Strafbarkeit der Entscheidungsträger, sowie eine Schadensersatzpflicht ihres Staates. Tötet bspw. ein russischer Soldat in der Ukraine in HLKO-konformer Weise einen ukrainischen Soldaten, ist er kein Mörder und kann nicht belangt werden.
Das Gleiche gilt natürlich für US-Truppen. Völkerstrafrechtlich relevant sind nur per se rechtswidrige Kriegshandlungen (z.B. Gefangenentötung). Aber auch beim Vorliegen solcher Straftaten hätte Deutschland keine primäre Zuständigkeit zur Strafverfolgung, aus den bereits genannten Gründen.
Last but not least: Muss Deutschland US-Stützpunkte schließen?
—Das ist noch am ehesten diskussionswürdig. Aus dem o.g. "Ramstein-Urteil" ergibt sich aber, dass Deutschland nur eine Pflicht zum Einschreiten hätte, wenn die USA systematische Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Im Übrigen hat Deutschland natürlich die Pflicht, eine direkte Waffenwirkung von seinem Staatsgebiet aus zu verhindern. Die bloße Infrastrukturnutzung (etwa Funkverbindungen, Überflüge etc.) fällt nocht nicht darunter, Karlsruhe hat das verschiedentlich ausgeführt.
Die Antwort lautet dennoch: nein. Die Bundesregierung muss einen bestimmten Rechtszustand herstellen, die Wahl des Mittels obliegt ihr allein (Gewaltenteilung). Würden die USA bspw. von Ramstein aus mit dort aufmunitionierten Flugzeugen Angriffe fliegen, müsste die Regierung nicht gleich den Fliegerhorst schließen lassen, sie könnte es ja auch erst mit einer Beschwerde versuchen. Wirkt die Beschwerde, ist die Angelegenheit erledigt.
