Heute, 07:46
(Heute, 06:26)Schneemann schrieb: Was sagst du eigentlich als überzeugter Völkerrechtler zu der Sperrung der Straße von Hormus?Mein Senf: Kommt wohl auf die Begründung und einige Nebenaspekte an.
Ob eine kriegerische Handlung völkerrechtskonform ist, hängt nicht davon ab, wer sie ergreift, sondern aus welchem Grund.
Wenn die Iraner die Straße von Hormus mit dem Argument sperren, dass sie die Bewegungsfreiheit der US-Marine einschränken müssten, die immerhin mit Flugzeugträgern und Lenkwaffen-Kampfschiffen tagtäglich Ziele im Iran angreift, kann die Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig sein.
Die USA und die Golf-Anrainer (sans Irak) sind als Kriegspartei einzustufen, damit hat der Iran—völlig unabhängig von der Frage, ob er nun Opfer einer Aggression wurde oder lediglich Ziel eines Angriffs in einer langen Kette von Schlagabtauschen—prinzipiell das Recht, gegen sie feindselige Maßnahmen zu ergreifen.
Bleibt die Frage nach dem Irak. Verhält sich dieser weiterhin neutral, würde eine totale Blockade der Straße von Hormus gegen § 99 des San Remo Manual verstoßen, da dem Irak der Zugang zu seinen Häfen und Küsten verwehrt würde.
Der Iran könnte dennoch eine völkerrechtlich zulässige Blockade verhängen, etwa indem er die Straße weitgehend mit Minen sperrt und neutralen Schiffen die Durchfahrt eines designierten Schifffahrtsweges gestattet, den er im Bedarfsfall mittels Waffengewalt sperren kann.
Auslegungsprobleme könnten sich dann allenfalls noch gem. § 95 San Remo ergeben. Denn eine Blockade internationaler oder feindlicher Gewässer ist nur rechtmäßig, wenn der sie verhängende Staat in der Lage ist, die Blockade tatsächlich dauerhaft effektiv durchzusetzen.
