Vor 11 Stunden
https://www.bundestag.de/resource/blob/9...22-pdf.pdf
Man verzichtet also nach aktueller Rechtsauffassung doppel: durch den nicht kündbaren 2+4 Vertrag und durch den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen.
Zitat:Der 2+4-Vertrag enthält keine Kündigungsklausel. Eine Revidierung des 2+4-Vertrages, der die
völkerrechtliche Grundlage und politische Voraussetzung für die deutsche Wiedervereinigung
(am 3. Oktober 1990) bildet, ist politisch und rechtlich kaum vorstellbar. Sie könnte allenfalls im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien (also den Siegermächten des 2. Weltkriegs USA, Russ-
land, Frankreich und Großbritannien) erfolgen.
Deutschland hat im „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ vom
12. September 1990 (sog. „Zwei-plus-Vier-Vertrag“),1 der gem. Art. 8 Abs. 1 „für das vereinte
Deutschland“ gilt, völkerrechtsverbindlich auf den Besitz von Atomwaffen verzichtet.
In Art. 3 dieses Vertrages heißt es:
„Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare,
biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese
Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.“
Man verzichtet also nach aktueller Rechtsauffassung doppel: durch den nicht kündbaren 2+4 Vertrag und durch den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen.
