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Europäische Union
@Kongo Erich

Deine Darstellung ist verengend, teils sachlich falsch, und ich sehe nicht, woran Deine Kritik anknüpfen könnte, um die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit hier in ein ähnliches Licht wie die polnische zu stellen. Insbesondere können sich die Kirchen nicht nur auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 II WRV berufen.

Zunächst: "Diskriminierung" im Sinne deutschen Verfassungs- und des Europarechts ist nicht jedwede Ungleichbehandlung, sondern nur die unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund unsachlicher Kriterien. Eine Ungleichbehandlung kann prinzipiell durchaus gerechtfertigt sein.

Verfassungs- und arbeitsgerichtlich wurden dem kirchlichen "Sonderarbeitsrecht" durchaus Grenzen gesetzt, indem der kirchliche Anspruch auf religiöse Konformität auf einen Kernbereich zurückgedrängt wurde.

Dieser Kernbereich wird aber auch dann bestehen bleiben, wenn der Gesetzgeber die Bezüge zur Weimarer Reichsverfassung kappen sollte. Denn auch die organisierten Glaubensgemeinschaften genießen den Schutz aus Art. 4 I GG—woraus sich auch eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben kann.

Glaubensfreiheit bedeutet, sich frei von staatlicher Einflussnahme einen Glauben zu bilden und zu erhalten. Bekenntnisfreiheit umfasst das Recht, den Glauben zu offenbaren (oder zu verheimlichen), sowie die Freiheit, eigenes Verhalten an den verbindlichen Geboten seines Glaubens auszurichten.

Der Staat hat keine Handhabe, Glaubenssätze zu werten oder zu definieren, und kann es nicht grundsätzlich hindern, wenn sich die Kirchen darauf berufen, dass es gegen ihre Glaubenssätze verstoßen würde, bestimmte Personen zu beschäftigen. Er kann nur den Nachweis verlangen, dass und warum ein bestimmtes Verhalten schützenswert sein soll, und nur im Falle eines Konflikts mit den Grundrechten Dritter moderierend eingreifen—wobei es zur Abwägung kommen wird und muss, in welchem Grade die Grundrechte beider Seiten jeweils berührt werden.

Darum konnte er den Kirchen verbieten, von jeglichen Angestellten religiöse Konformität zu verlangen, musste ihnen aber zugestehen, sie jedenfalls von solchen Angestellten verlangen zu dürfen, die durch ihre Arbeit kirchliche Werte besonders verkörpern oder die Außenwirkung der Kirche schützen sollen.

Und dieses Recht erstreckt sich durchaus nicht nur auf die Kirchen! Beispielsweise kann auch der Trägerverein einer Moschee es ablehnen, als hauptamtlichen Geschäftsführer einen Nicht-Muslim, Atheisten oder "Sünder" einzustellen. (Bei einem Hausmeister sähe es anders aus.)

Woraus leitest Du ab, dass sich die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit mit dieser Rechtsprechung gegen europäisches Recht stellt?
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