Vor 4 Stunden
(Heute, 02:46)muck schrieb: Weil der Gesetzgeber nicht will, dass sie handelt.
Das UZwGBw erlaubt den Einsatz von Mitteln unmittelbaren Zwanges gegen Sachen nur innerhalb der militärischen Sicherheitsbereiche und nur zur Abwehr von Straftaten gegen die Bundeswehr. Der Pilot einer solchen Drohne begeht jedoch nur eine Ordnungswidrigkeit, solange keine Anhaltspunkte für weitere Rechtsverstöße vorliegen; damit wäre z.B. der Gebrauch der Schusswaffe mit hoher Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßig.
Selbst die derzeit laufende Novelle des Luftsicherheitsgesetzes beschränkt die Bundeswehr auf die Amtshilfe für die Polizei, und erlaubt den Einsatz der Schusswaffe gegen Drohnen nur zur Abwehr von Gefahr für Leib und Leben.
Das Problem ist hier nicht die Bundeswehr, sondern das verfassungsrechtlich angelegte Misstrauen gegenüber dieser. Obwohl hybride Bedrohungen in letzter Konsequenz militärischer Natur sind, wird der Armee hierzulande weiter verweigert, was in fast allen anderen Ländern—selbst wesentlich demokratischeren als Deutschland—völlig normal ist: eine Rolle als aktive Garantin der inneren Sicherheit.
Anstatt diese heilige Kuh endlich mal zu schlachten, wird der Fehler wiederholt, der schon bei der Abwehr militärisch ausgestatteter Terroristen gemacht wurde: Man bürdet der gewöhnlichen Schutzpolizei eine weitere Aufgabe auf, zu der sie weder personell noch auch nur materiell oder doktrinär aufgestellt ist.
Grundsätzlich stimme ich Dir zu, dass es häufig, insbesondere bei kurzen Überflügen, in der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich ist, Drohnen effektiv abzufangen. Der Fall liegt hier aber nun anders.
§ 9 Nr. 1 UZwGBw scheidet zutreffenderweise aus, da ja der Oberst Schmuck eine gegenwärtige Gefahr oder auch die Spionage, die ja mithin gem. § 109g StGB, § 96 StGB oder § 99 StGB durchaus einen Straftatbestand darstellt, ausgeschlossen hat.
Meines Erachtens hätte man hier aber durchaus noch darüber streiten können, ob gem. § 9 Nr. 2 UZwGBw eine Störung der dienstlichen Tätigkeiten der Bundeswehr angenommen werden kann, wenn mehrere Drohnen fortan den Luftraum schneiden.
Dies kann man aber durchaus ablehnen, da es sich hierbei um eine Weihnachtsfeier, mithin keine dienstliche Tätigkeit, handelte die eine Voraussetzung der Norm darstellt (Peterson NZWehrr 1985, 12). Ferner müsste der Schaden erheblich sein, was hier ja auch abzulehnen ist, so denn man den Ausführungen des Obersts folgen mag.
Insoweit besteht tatsächlich keine rechtliche Grundlage des unmittelbaren Abfangens der Drohne durch die Bundeswehr selbst.
Hier ist es ja aber nun so, dass die Drohnen mitunter über einen längeren Zeitraum den gesperrten Luftraum der Kaserne beschnitten haben, sodass auch die Polizei - als nunmehr zuständige Behörde - involviert war.
Die Polizei Celle wäre zuständig, hat ggfs. aber nicht die technischen Mittel um ein Abfangen (Bsp.: mittels Jammer) zu gewährleisten. In solchen Fällen, wir reden hier von Stunden (!), muss es doch möglich sein, wenn es die Polizei technisch nicht alleinig bewerkstelligen kann und die Bundeswehr nach eigenen Angaben über die technischen Voraussetzungen verfügt gem. Art. 15 Abs. 1 GG die Amtshilfe zu beantragen.
Mal ganz abgesehen davon, dass man ja der Argumentation des Oberst folgend auch von einer von außen herrührenden Bedrohung einer ausländischen Macht ausgehen dürfte, wonach ja auch die Bundeswehr zuständig wäre.
Meiner Meinung nach bestünden also schon durchaus in dem konkreten Fall, der anders gelagert ist als Fälle in der Vergangenheit, schon die Möglichkeit Abwehrmaßnahmen zu treffen. Warum das hier nicht erfolgt ist erschließt sich mir einfach nicht und umso erstaunlicher finde ich es, dass man jetzt auch noch den Eindruck suggeriert, es wäre ja möglich gewesen, aber man entscheidet sich bewusst dagegen.
Welchen Eindruck löst man den damit sowohl in der Zivilbevölkerung als auch bei den Angehörigen der Streitkräfte aus? Dadurch wird sich ja wohl kaum jemand motiviert fühlen, wenn man sich schon damit abfinden muss bei einer Weihnachtsfeier von mutmaßlich russischen Drohnen beobachtet zu werden.
Für mich ist das ein Sinnbild dafür, dass wir - wie hier schon häufiger angesprochen - langsam einen echten Mentalitätswechsel in den Streitkräften selbst brauchen. Wir müssen nicht nur technisch dazu in der Lage sein einen Krieg zu gewinnen, sondern wir müssen diesen auch gewinnen wollen.

