25.10.2025, 10:18
(25.10.2025, 08:18)DeltaR95 schrieb: Der BGB § 313 stellt nicht die "Auskömmlichkeit" für eine Vertragspartei wieder her, sondern die Zumutbarkeit - heißt explizit, dass nicht jeglicher entgegangener Gewinn ersetzt wird.
Auch ansonsten stehst du mit deiner Meinung relativ allein dar.
Quelle: https://www.bkpv.de/fileadmin/redaktion/...-Krieg.pdf
Allgemeine Unwägbarkeit ist der exakte Gegensatz zur höheren Gewalt.
Ansonsten gibt es inzwischen auch diverse verfügbare Urteile von Gerichten dazu im Internet verfügbar.
Damit sollte das Thema "großzügiges Handeln" des Auftraggebers bei F126 im Kontext der Inflationsanpassung wohl mit faktischer Quellenlage und Evidenz behandelt sein, oder?
Keiner hier hat das vollständige Lagebild, was bei Damen oder wo auch immer im Prozess genau schiefgelaufen ist. Inzwischen hoffe ich echt, dass der Vertrag vor einem kompetenten Gericht landet, um die Auflösung zu verhandeln. Dann erfahren wir vielleicht endlich mal, was da im "gläsernen Projektbüro" abgelaufen ist - könnte ja wichtig sein, um bei F127 oder einer "Ersatz F126" nicht noch weitere Milliarden zu versenken.
Bin ich verrückt oder sagt deine verlinkte PDF nicht das aus was du eigentlich behauptest. Die Hürden sich auf diesen Paragrafen zu stützen sind massiv und auch individuell zu bewerten. Die Entwicklung der Stahlpreise wurde es z.B. nicht rechtfertigen.
Ansonsten muss man sich nur die Meyer Werft anschauen.
