25.10.2025, 08:18
(24.10.2025, 22:25)Pmichael schrieb: Eine erhöhte Inflation ist keine gerechtfertigte Grundlage für BGB § 313. Es ist kein Freifahrtschein für Unternehmen das unternehmerische Risiko zu minimieren, vor allem da es sich beim BGB § 313 um ein nachrangiges Recht handelt und andere Gesetze und vertragliche Vereinbarungen erstmal Vorrang haben.
Der BGB § 313 stellt nicht die "Auskömmlichkeit" für eine Vertragspartei wieder her, sondern die Zumutbarkeit - heißt explizit, dass nicht jeglicher entgegangener Gewinn ersetzt wird.
Auch ansonsten stehst du mit deiner Meinung relativ allein dar.
Quelle: https://www.bkpv.de/fileadmin/redaktion/...-Krieg.pdf
Zitat:Anders als bei Bauverträgen liegt es bei Architekten- und Ingenieurverträgen nicht nahe, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie oder des Ukraine-Krieges grundsätzlich geeignet sind, die Geschäftsgrundlage des Vertrags im Sinne von § 313 BGB zu stören. Bauverträge werden in der Annahme geschlossen, dass sich die zum Bau erforderlichen Materialien grundsätzlich beschaffen lassen und deren Preise [b]nur den allgemeinen Unwägbarkeiten des Wirtschaftslebens unterliegen.
Allgemeine Unwägbarkeit ist der exakte Gegensatz zur höheren Gewalt.
Ansonsten gibt es inzwischen auch diverse verfügbare Urteile von Gerichten dazu im Internet verfügbar.
Damit sollte das Thema "großzügiges Handeln" des Auftraggebers bei F126 im Kontext der Inflationsanpassung wohl mit faktischer Quellenlage und Evidenz behandelt sein, oder?
Keiner hier hat das vollständige Lagebild, was bei Damen oder wo auch immer im Prozess genau schiefgelaufen ist. Inzwischen hoffe ich echt, dass der Vertrag vor einem kompetenten Gericht landet, um die Auflösung zu verhandeln. Dann erfahren wir vielleicht endlich mal, was da im "gläsernen Projektbüro" abgelaufen ist - könnte ja wichtig sein, um bei F127 oder einer "Ersatz F126" nicht noch weitere Milliarden zu versenken.
