04.06.2025, 08:44
Die Maßnahmenliste zum Einsatz des Sondervermögens hat sich auch mehrfach verändert. Wenn z.B. geplante Ausgaben nicht erfolgen konnten, wurden die Mittel umgelenkt.
Die „neue“ Ausnahme von der Schuldenbremse zu Gunsten des Verteidigungsetats wird, so habe ich es verstanden, unmittelbar den EP 14, ggf. den EP 60, begünstigen, stellt aber gerade kein Sondervermögen dar. Dieses musste ja gezielt zur Umgehung der Schuldenbremse eingerichtet werden.
Die „neue“ Ausnahme von der Schuldenbremse zu Gunsten des Verteidigungsetats wird, so habe ich es verstanden, unmittelbar den EP 14, ggf. den EP 60, begünstigen, stellt aber gerade kein Sondervermögen dar. Dieses musste ja gezielt zur Umgehung der Schuldenbremse eingerichtet werden.