(Allgemein) Wiedereinführung einer Wehrpflicht und Personalgewinnung
@Broensen
Zitat:Das wäre der Fall: Im V-Fall Landesverteidigung käme perspektivisch aus der durch die Wehrpflicht generierten Reserve der weitaus größere Teil der eingesetzten Soldaten, vor allem Mannschaften, als aus der Berufsarmee mit ihrer bescheidenen Reserve von hochrangig ausgeschiedenen Best-Agern. Diese würde dabei primär den Führungsoberbau und Spezialfähigkeiten beisteuern, während die Hauptlast bei den unterstellten Territorialverbänden läge.
Die Hauptlast der Verteidigung soll durch einen Bundesgrenzschutz mit leichten Infanteriewaffen getragen werden? Das klingt für mich mehr nach Volkssturm anno 45 als nach einem tragfähigen Konzept zur Landes- und (!) Bündnisverteidigung.

So wie ich das lese scheinst du die Vorstellung zu haben, dass sich der Einsatz der Wehrpflichten im Verteididungsfall lediglich auf Bundesgebiet beschränken und nur für den Fall relevant werden sollte, dass der Russe wieder vor Seelow steht? Quasi als Backup zu einer gescheiterten Bündnisverteidigung? Daraus ergeben sich dann ganz neue verfassungsrechtliche Legitimationslücken. Es wäre schließlich sehr fraglich ob überhaupt die Notwendigkeit für eine derartige Backupverteidigung des Bundesgebietes besteht, wenn die Verteidigung doch eigentlich im Bündnis an der Ostgrenze des Nato erfolgen soll. Es wäre nicht davon auszugehen, dass ein solcher Fall je eintritt, entsprechend entsteht hier eine Rechtfertigungslücke um hier junge Menschen für derart nachrangige Eventualitäten zu einem Zwangsdienst zu verpflichten.
Insofern, wenn Wehrpflicht, dann nur weil sie notwendig ist die notwendigen militärischen Zusagen zur Verteidigung im Bündnis zu erfüllen. Wehrpflicht als Backuptruppe zur Verteidigung Ostbrandenburgs für den Fall das die Bundeswehr im Baltikum kapituliert hat und die Amerikaner nicht kommen wird nicht funktionieren.

Zitat: Natürlich kann man sie auch anders nennen, aber es gibt auch Gründe dafür, sie BGS zu nennen, die wir hier angeführt haben. Das Wichtigste an unserem Gedanken ist allerdings, dass es sich um ein Organisation außerhalb der Berufsarmee handelt und das scheint ja dein anderer Haupteinwand neben dem Namen zu sein. Aber selbst das könnte man notfalls umgehen, indem man das Ganze halt einfach als selbstständige Teilstreitkraft ausweist und der BW angliedert, auch wenn das vermutlich die schlechtere Lösung wäre.
Es wäre vor allem eine verfassungsrechtlich vertretbare Lösung. Aber was soll da jetzt schlecht sein? Mir erschließt sich nicht wo jetzt genau der Vorteil liegt die Wehrpflicht in einer eigenen Teilstreitkraft zu organisieren. Das für nur zu noch mehr Wasserkopf. Die naheliegende Lösung sind hier eigenständige Wehrpflichtigenverbände innerhalb des bestehenden Heeresstrukturen. Und selbstverständlich sollten das dann nicht nur eine leichte Jägertruppe sein.

Zitat:In dem Artikel steht nichts über den Einsatz als Sonderpolizei, da steht nur Bundesgrenzschutz zur Unterstützung der Polizei. Führt man nun einen neuen BGS ein, dann ist lediglich sicherzustellen, dass dieser BGS nicht der Intention dieses Artikels zum Zeitpunkt seiner Formulierung 1968 entsprechen würde. Das Problem entsteht nun dadurch, dass sich der BGS infolge dieser GG-Änderung eben weg von einer militärischen, hin zu einer polizeilichen Organisation gewandelt hat. Insofern müsste hier sicherlich auch eine Überprüfung vorgenommen werden, ob der Einsatz dieses neuen BGS im Inneren den Verfassungsgrundsätzen entspricht oder nicht, sprich: das erforderliche BGS-Aufstellungsgesetz müsste einer Überprüfung standhalten, ob es dem Art. 35 GG in einer zeitgemäßen Interpretation widerspricht. Ich würde jedoch davon ausgehen, dass hier der angelegte Maßstab weniger streng wäre, als es bei einem, bereits seit langer Zeit wiederholt diskutierten Einsatz der BW im Inneren wäre. Die Argumente für diese Einschätzung haben wir bereits angeführt. Zudem böten sich auch im Rahmen der Formulierung eben dieses BGS-Gesetzes zahlreiche Möglichkeiten, auf eine positive Entscheidung des BVerfG hinzuwirken.
Oder aber man erspart sich diesen Aufwand und nennt das Ding halt nicht BGS und gliedert separate Wehrpflichtigenverbände ins Heer ein.
Wie gesagt, ich weiß noch immer nicht auf was ihr eigentlich hinauswollt. Wenn der neue BGS keine Polizeitruppe sein soll, wird es verfassungsrechtlich eine Streitkraft. Ein eigenen Status BGS gab und gibt es nicht, es gehen nur Polizei oder Streitkraft. Wenn es aber jetzt eine Streitkraft sein soll gibt es keine erweiterten Einsatzmöglichkeiten über die der Bundeswehr hinaus. Entsprechend gibt es auch keinen Vorteil die Truppe separat vom Heer aufzustellen und BGS zu nennen.

Das der ganze Themenbereich innerer Notstand und Einsatz der Streitkräfte im Inneren längst neu geregelt werden müsste ist dagegen keine Frage.

(06.01.2024, 23:39)Broensen schrieb: U.a. soll genau das verhindert werden.

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