29.10.2012, 11:10
Zu 1.)
Wie bereits geschrieben ist schon grundsätzlich umstritten ob das Westjordanland überhaupt ein besetztes Gebiet ist. Insofern ist fraglich, ob die Regelungen der Genfer Konventionen über besetzte Gebiete überhaupt Anwendung finden können.
Dessen ungeachtet können wir ruhig mal in die von dir bemühten Rechtsschriften einsteigen.
Artikel 47: Dieser Artikel besagt lediglich, dass man Personen in besetzten Gebieten nicht durch irgendwelche Handlungen oder Übereinkünfte Rechte und Pflichten basierend auf diesen Abkommen entziehen kann. Ein no brainer ohne direkte Relevanz auf die Diskussion hier.
Schließlich argumentiere ich, das eine Besatzungsmacht durchaus Gebiete requirieren darf.
Artikel 49: Dröseln wir den Artikel doch mal auf:
a) Zwangsweise - wäre wohl zweifellos der Fall
b) Einzel- oder Massenumsiedlungen sowie Deportationen - wäre wohl zweifellos der Fall
c) von geschützten Personen - Zivilisten wären geschütze Personen
d) aus besetztem Gebiet - diskutieren wir wie gesagt nicht, wir nehmen spaßeshalber an das es ein besetztes Gebiet ist
e) nach dem Gebiet der Besetzungsmacht - das wäre nach Israel, hier nicht einschlägig
f) oder dem irgendeines anderen besetzten oder unbesetzten Staates - hier nicht einschlägig
Rechtsfolge: sind ohne Rücksicht auf ihren Beweggrund verboten
Daraus folgt: Es ist grundsätzlich nicht verboten Personen innerhalb des besetzen Gebietes umzusiedeln.
Schauen wir also weiter:
a) wenn die Sicherheit der Bevölkerung - hier nicht einschlägig
b) oder zwingende militärische Gründe dies erfordern - hier die Streitfrage, ist das Abhalten von Manövern zur Aufrechterhaltung der Kampfkraft ein zwingender militärischer Grund? Ich meine ja, andere sagen nein. Wer kann das klären? Niemand, eine solche Instanz gibt es nicht.
c) nicht die Umsiedlungen von geschützten Personen in Gebiete ausserhalb der Grenzen des besetzten Gebietes - hier nicht der Fall
Rechtsfolge: die Besetzungsmacht kann eine vollständige oder teilweise Evakuierung eines bestimmten besetzten Gebietes durchführen
Zu 2.
Artikel 135 legt das sicher nicht fest. Artikel 154 schränkt die Anwendbarkeit der Haager Landkriegsordnung ein:
den Beziehungen zwischen Mächten (…) die gebunden sind (…) teilnehmen - es ist fraglich ob Israel und die Palästinenser hierunter fallen. Aber gehen wir mal spaßenshalber davon aus das dem so ist. Völkergewohnheitsrecht und so.
zu 3.
Art. 42
a) ein in Gebiet - das Problem ist, das die Haager Landkriegsordnung hier Itneraktionen zwischen Kriegsparteien, staatlichen Gebilden regeln soll. Das Problem ist, dass der Status des Westjordanlands unklar ist. Es ist entweder israelisch besetzes, jordanisches Territorium, exterritoriales besetztes Gebiet oder umstrittenes Gebiet. Nur im erstgenannten Fall wäre die Haager Landkriegsordung direkt und unmittelbar anwendbar. Ich favorisiere grundsätzlich die These das es sich um umstrittenes Gebiet handelt. Hier wäre die Haager Landkriegsordnung nur mittelbar über das Völkergewohnheitsrecht anwendbar.
b) wenn es tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres - feindlich gegenüber wem?
Es gibt kein völkerrechtliches Subjekt auf der Gegenseite außer Jordanien. Mittlerweile gibt es zwischen Israel und Jordanien aber einen Friedensvertrag und Jordanien hat alle Ansprüche auf die Westbank abgegeben. Was passiert mit besetzen Gebieten wenn der Verlierer seinen Anspruch aufgibt? Gewohnheitsmäßig fallen sie dem Gewinner zu und nicht der Bevölkerung des Verlierers die dort verblieben ist. Allerdings hat Israel die Westbank nie annektiert und die Palästinenser haben staatsbegründende Ansprüche formuliert. Das ist ein Zustand der im Völkerrecht so gar nicht vorgesehen ist und deswegen ist die Rechtslage schon ganz grundsätzlich sehr kompliziert.
Art 46:
Das Privateigentum soll geachtet werden - das schließt kein Verbot ein. Es ist lediglich eine Aufforderung mit den aufgezählten Rechtsgütern maßvoll umzugehen. Ich sehe hier zuallerst das Gebot der Verhältnismäßigkeit das hier zum Ausdruck kommt. Hilft uns aber nicht weiter.
Art 53:
Hier geht es um die Requirierung beweglicher Güter, überhaupt nicht einschlägig. Das Besatzer besetztes Gebiet zur Besatzung nutzen war in der Zeit als die Haager Landkriegsordnung verfasst wurde eine absolute Selbstverständlichkeit.
Art 55:
Die Krux ist: Seit 1988 hat Jordanien alle Ansprüche aufgegeben. Es gibt also keinen Feindlichen Staat mehr!
Davon ab: Nutzniesung beinhaltet selbstverständlich auch die Einrichtung von Trainingsgelände.
Art 49:
Hier geht es um Tributzahlungen. Nicht einschlägig.
Art 52:
Naturalleistungen und Dienstleistungen sind ebenfalls nicht einschlägig.
Hinsichtlich der Fiktion Besatzungsheer und Einheiten die im Norden stationiert sind zu trennne: Kompletter Unsinn. Die IDF ist eine Armee, Truppenteile die im Westjordanland stationiert sind und dort Besatzungsaufgaben wahrnehmen können im Notfall sofort in andere Teile des Landes verlegt werden um von dort aus zB gegen die Hisbollah zu marschieren. Um diese Fähigkeit aufrecht zu erhalten müssen die Truppenteile die im Westjordanland stationiert sind trainieren können. Und dazu brauchen sie vor Ort ein Manövergebiet. Und wenn das Gebiet schon mal da ist können es auch andere Truppenteile die nicht unmittelbar Gebiet besetzen dort trainieren. Schließlich ist es eine Armee und die ganze IDF ist Besatzungsheer, nicht nur Brigade soundso.
Es gibt keine Verpflichtung Manövergebiete zwingend auf eigenem Territorium anzulegen. Ganz besonders dann nicht wenn sich dort zB eben das Gelände gut eignet und dort sowieso aufgrund der Truppenstationierung eine Menge Infrastruktur vorhanden ist. Hier ist nicht gleich alles automatisch verboten was irgendwie anders auch ginge, hier hat der Besatzer Gestaltungsspielraum. Denn im Völkerrecht gilt: Alles was nicht verboten ist ist erlaubt.
Unabhängig davon wird die Entscheidung vom obersten Gerichtshof unabhängig des Völkerrechts sowieso kassiert.
Wie bereits geschrieben ist schon grundsätzlich umstritten ob das Westjordanland überhaupt ein besetztes Gebiet ist. Insofern ist fraglich, ob die Regelungen der Genfer Konventionen über besetzte Gebiete überhaupt Anwendung finden können.
Dessen ungeachtet können wir ruhig mal in die von dir bemühten Rechtsschriften einsteigen.
Artikel 47: Dieser Artikel besagt lediglich, dass man Personen in besetzten Gebieten nicht durch irgendwelche Handlungen oder Übereinkünfte Rechte und Pflichten basierend auf diesen Abkommen entziehen kann. Ein no brainer ohne direkte Relevanz auf die Diskussion hier.
Schließlich argumentiere ich, das eine Besatzungsmacht durchaus Gebiete requirieren darf.
Artikel 49: Dröseln wir den Artikel doch mal auf:
a) Zwangsweise - wäre wohl zweifellos der Fall
b) Einzel- oder Massenumsiedlungen sowie Deportationen - wäre wohl zweifellos der Fall
c) von geschützten Personen - Zivilisten wären geschütze Personen
d) aus besetztem Gebiet - diskutieren wir wie gesagt nicht, wir nehmen spaßeshalber an das es ein besetztes Gebiet ist
e) nach dem Gebiet der Besetzungsmacht - das wäre nach Israel, hier nicht einschlägig
f) oder dem irgendeines anderen besetzten oder unbesetzten Staates - hier nicht einschlägig
Rechtsfolge: sind ohne Rücksicht auf ihren Beweggrund verboten
Daraus folgt: Es ist grundsätzlich nicht verboten Personen innerhalb des besetzen Gebietes umzusiedeln.
Schauen wir also weiter:
a) wenn die Sicherheit der Bevölkerung - hier nicht einschlägig
b) oder zwingende militärische Gründe dies erfordern - hier die Streitfrage, ist das Abhalten von Manövern zur Aufrechterhaltung der Kampfkraft ein zwingender militärischer Grund? Ich meine ja, andere sagen nein. Wer kann das klären? Niemand, eine solche Instanz gibt es nicht.
c) nicht die Umsiedlungen von geschützten Personen in Gebiete ausserhalb der Grenzen des besetzten Gebietes - hier nicht der Fall
Rechtsfolge: die Besetzungsmacht kann eine vollständige oder teilweise Evakuierung eines bestimmten besetzten Gebietes durchführen
Zu 2.
Artikel 135 legt das sicher nicht fest. Artikel 154 schränkt die Anwendbarkeit der Haager Landkriegsordnung ein:
den Beziehungen zwischen Mächten (…) die gebunden sind (…) teilnehmen - es ist fraglich ob Israel und die Palästinenser hierunter fallen. Aber gehen wir mal spaßenshalber davon aus das dem so ist. Völkergewohnheitsrecht und so.
zu 3.
Art. 42
a) ein in Gebiet - das Problem ist, das die Haager Landkriegsordnung hier Itneraktionen zwischen Kriegsparteien, staatlichen Gebilden regeln soll. Das Problem ist, dass der Status des Westjordanlands unklar ist. Es ist entweder israelisch besetzes, jordanisches Territorium, exterritoriales besetztes Gebiet oder umstrittenes Gebiet. Nur im erstgenannten Fall wäre die Haager Landkriegsordung direkt und unmittelbar anwendbar. Ich favorisiere grundsätzlich die These das es sich um umstrittenes Gebiet handelt. Hier wäre die Haager Landkriegsordnung nur mittelbar über das Völkergewohnheitsrecht anwendbar.
b) wenn es tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres - feindlich gegenüber wem?
Es gibt kein völkerrechtliches Subjekt auf der Gegenseite außer Jordanien. Mittlerweile gibt es zwischen Israel und Jordanien aber einen Friedensvertrag und Jordanien hat alle Ansprüche auf die Westbank abgegeben. Was passiert mit besetzen Gebieten wenn der Verlierer seinen Anspruch aufgibt? Gewohnheitsmäßig fallen sie dem Gewinner zu und nicht der Bevölkerung des Verlierers die dort verblieben ist. Allerdings hat Israel die Westbank nie annektiert und die Palästinenser haben staatsbegründende Ansprüche formuliert. Das ist ein Zustand der im Völkerrecht so gar nicht vorgesehen ist und deswegen ist die Rechtslage schon ganz grundsätzlich sehr kompliziert.
Art 46:
Das Privateigentum soll geachtet werden - das schließt kein Verbot ein. Es ist lediglich eine Aufforderung mit den aufgezählten Rechtsgütern maßvoll umzugehen. Ich sehe hier zuallerst das Gebot der Verhältnismäßigkeit das hier zum Ausdruck kommt. Hilft uns aber nicht weiter.
Art 53:
Hier geht es um die Requirierung beweglicher Güter, überhaupt nicht einschlägig. Das Besatzer besetztes Gebiet zur Besatzung nutzen war in der Zeit als die Haager Landkriegsordnung verfasst wurde eine absolute Selbstverständlichkeit.
Art 55:
Die Krux ist: Seit 1988 hat Jordanien alle Ansprüche aufgegeben. Es gibt also keinen Feindlichen Staat mehr!
Davon ab: Nutzniesung beinhaltet selbstverständlich auch die Einrichtung von Trainingsgelände.
Art 49:
Hier geht es um Tributzahlungen. Nicht einschlägig.
Art 52:
Naturalleistungen und Dienstleistungen sind ebenfalls nicht einschlägig.
Hinsichtlich der Fiktion Besatzungsheer und Einheiten die im Norden stationiert sind zu trennne: Kompletter Unsinn. Die IDF ist eine Armee, Truppenteile die im Westjordanland stationiert sind und dort Besatzungsaufgaben wahrnehmen können im Notfall sofort in andere Teile des Landes verlegt werden um von dort aus zB gegen die Hisbollah zu marschieren. Um diese Fähigkeit aufrecht zu erhalten müssen die Truppenteile die im Westjordanland stationiert sind trainieren können. Und dazu brauchen sie vor Ort ein Manövergebiet. Und wenn das Gebiet schon mal da ist können es auch andere Truppenteile die nicht unmittelbar Gebiet besetzen dort trainieren. Schließlich ist es eine Armee und die ganze IDF ist Besatzungsheer, nicht nur Brigade soundso.
Es gibt keine Verpflichtung Manövergebiete zwingend auf eigenem Territorium anzulegen. Ganz besonders dann nicht wenn sich dort zB eben das Gelände gut eignet und dort sowieso aufgrund der Truppenstationierung eine Menge Infrastruktur vorhanden ist. Hier ist nicht gleich alles automatisch verboten was irgendwie anders auch ginge, hier hat der Besatzer Gestaltungsspielraum. Denn im Völkerrecht gilt: Alles was nicht verboten ist ist erlaubt.
Unabhängig davon wird die Entscheidung vom obersten Gerichtshof unabhängig des Völkerrechts sowieso kassiert.