12.07.2011, 08:01
Erich schrieb:tatsächlich ist hier die Preisstabilität als vorrangiges (aber nicht als einziges) Ziel der Bundesbank genannt. Dieser Schwerpunkt ist dem Europarecht geschuldet. Dadurch wird der Preisniveaustabilität eine herausragende Stellung eingeräumt (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 105 EGV, Art. 88 Satz 2 GG)
Etwas anderes als die Preisstabilität kann man einer (europäischen) Zentralbank niemals als vermeintlich vorrangiges Ziel auf die Fahnen schreiben. Es wäre sonst zu Recht (und sicher auch erfolgreich) dagegen geklagt worden. Gleichsam ist dieses hehre Ziel für die Praxis ganz entgegen Art. 105 EGV Abs.1 nur untergeordnet relevant. Bei seit Jahrzehnten stetig weiter ins Bodenlose fallendem Dollar und künstlich wertlosen Yuan wäre das Hantieren auf globaler Arena mit einer anderen dagegen stabilen Weltwährung nicht sonderlich gesund für den betroffenen konkurrierenden Wirtschaftsraum. Insofern erfüllt dieser Passus vorrangig Marketingzwecke, prägt aber nicht vorrangig die Strategie der hiesigen Zentralbank.
Bekanntlich wird dieses Ziel der Preisstabilität ja auch nicht erreicht. Schon garnicht durch die Senkung des Leitzins auf einen Wert gegen nahe 0. Das ist das massivste Mittel worüber eine Zentralbank verfügt, um Inflation im Sinne der Finanz- oder Wirtschaftspolitik zu erzeugen. Das dient demnach also sicher nicht dazu, "vorrangig Preisstabilität zu erzeugen". Was die EZB in der Praxis vorrangig tut steht etwas versteckt in der Formulierung von Art.105 Abs.1 EGV, in dem es heisst: "Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen."
Art. 105 ist also aus juristischer Sicht sehr überdacht und absichernd formuliert, dient aber nur bedingt dazu, die vorrangigen Ziele und Strategien einer Zentralbank zu beschreiben. Aber selbst dort steht im Prinzip unmissverständlich, dass das vorrangige Ziel die Unterstützung der Wirtschafspolitik im Rahmen des gewichtigeren Art.2 EGV ist, im Rahmen einer -sagen wir- möglichst vertretbaren Preisstabilität für die man am Ende letztlich nur schwer einzig verantwortlich zu machen ist.