Türkei
bastian schrieb:Ich habe in den Nachrichten gehört, dass das türkische "Jugendstrafrecht" einfach darin besteht, die Freiheitsstrafe zu halbieren.

In Deutschland ist das auch grundsätzlich strafbar, wenn ein 17jähriger mit einer 13jährigen:

Zitat:§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern.....

Der 17jährige wird nach Jugendstrafrecht bestraft, was zu einem völlig anderen Sanktionssystem führt.

Und damit wir alle Bescheid wissen, habe ich im Lackner/Kühl mal die Definition von sexueller Handlung nachgeschlagen:
"Sexuelle Handlung ist jede menschliche Handlung, die ....."

Na dann...

Entscheidend für den Fall dürfte sein, ob man dem Jungen Vorsatz vorwerfen kann, dh. ob er gewusst hat, dass die Britin unter 14 war. Zumindest wäre das nach dt. Recht so und das türkische Recht ist angeblich dem deutschen nachempfunden.
Bei Einvernehmlichkeit kommt es daher darauf an, wie alt die Britin aussieht, 13 oder 15.
inzwischen hab ich auch mal nachgesehen - hat mich interessiert, auch weil der SPIEGEL in seiner heutigen print-Ausgabe (S. 17) schreibt:
Zitat:Der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, der Freiburger Oberstaatsanwalt Christoph Frank, hält die Aufregung um den in der Türkei inhaftierten 17-jährigen deutschen ... für nicht gerechtfertig. Der Fall sei hierzulande offenbar "falsch bewertet" worden. In Deutschland würde bei einem solchen Geschehen "im Prinzip nichts anderes gelten" als in der Türkei ....
und passend dazu findet sich in der NJW 23/2007 ein entsprechendes BGH-Urteil (vom 17.10.2006) über den "Irrtum des Täters über das Alter des kindlichen Tatopfers":
Zitat:1. § 182 StGB ist auch anwendbar, wenn das Tatopfer noch nciht 14 Jahre alt ist. Daher kann ein Täter, der sich über das Alter des kindlichen Tatopfers irrt, nach § 182 II Nr. 1 StGB .... bestraft werden, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
2. Da § 182 II Nr. 1 StGB das Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung im Einzelfall voraussetzt, bedar dies auch dann konkreter Feststellung, wenn das Opfer entgegen der irrigen Annahme des Täters noch keine 14 Jahre alt gewesen ist.
Mit anderen Worten:
Kindesmißbrauch ist Kindesmißbrauch, auch wenn das Mädchen älter als 14 ausschaut .... von wegen "wir haben da auch so an manchen Knöpfen gedreht" ....
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