Broensen schrieb:Dazu stellt sich mir die Frage nach dem geistigen Eigentum hinsichtlich nationaler Tochtergesellschaften. Wie ist das geregelt?
IP ist, nach dem was ich dazu herausfinden konnte, bei MBDA Produkten ein extremst komplexer Sachverhalt. MBDA Produkte sind selten "in-house" Projekte, sondern mehr so eine Art mini-EDFP in der MBDA sowohl als Koordinator wie auch Produzent und Entwickler, neben von MBDA unabhängigen Konzernen, agiert. Entsprechend kompliziert wird es mit IP, da es "eine" IP für ein MBDA-Produkt gar nicht erst gibt.
Soweit ich das herausfinden konnte obliegt die Foreground-IP (also jegliche Ergebnisse/Daten/Erfindungen etc die
im Rahmen eines Projekts entstehen) "MBDA", je nachdem mit gewissen vertraglichen Ausnahmen für bestimmte Foreground-IPs (meistens wenn andere große Unternehmen wie ARIBUS oder THALES daran beteiligt sind).
Background-IP hingegen (also jegliche Ergebnisse/Daten/Erfindungen etc die zu Beginn an in ein Projekt gebündelt werden und von dessen Basis man aus agiert) bleibt üblicherweise unverändert bei den daran beteiligten Unternehmen. Da kommt es dann im Einzelfall darauf an, was wer von wem wo und warum beisteuert oder nicht beisteuert.
Interessant wird die IP-Frage dann, wenn es um den Vertrieb dieser Produkte geht, denn ab da bewegen wir uns im rechtlichen 4D-Schach. Die "vertragsrechtliche IP" (die anscheinend vollkommen unabhängig der entwicklungstechnischen IP zu existieren scheint) ist für MBDA-Produkte variabel. Bei dem Kauf eines Produktes obliegt die jeweilige "IP Hoheit" (in der üblicherweise sowohl Foreground- wie auch Background-IP gebündelt sind, was zuvor vertraglich im Entwicklungsprozess dieses Produktes vereinbart wird) der "contracting entity" durch die es vertrieben wird. Üblicherweise durch die jeweiligen "nationalen" Ableger, die tatsächlich gar keine Tochterfirmen sondern lediglich Abteilungen sind, die ähnlich wie ausgelagerte Stellen eines Bundesministeriums funktionieren. Diese IP-Hoheit existiert dabei innerkonzerlich und ist non-exklusiv in ihre Natur, heißt mehrere Stellen halten die selbe IP für das selbe Produkt.
Um das ganze an einem Konkretbeispiel zu erläutern, nehmen wir mal die METEOR.
Der Lfk ist ein relativ "klassisches MBDA Produkt", indem die Vermarktung durch MBDA erfolgt sowie Entwicklung und Produktion zwischen MBDA und Unternehmen wie THALES, SAAB, TDW usw von statten gehen. MBDA hält die Vertriebsrechte dieses Lfk und auch die Recht am Bauprozess. Die Rechte an den jeweiligen Komponenten und deren Entwicklungsarbeit liegt bei den jeweiligen Zulieferern. Bspw wird der Gefechtskopf von THALES A.S. hergestellt und dort liegt auch entsprechend die IP (Foreground + Background für diesen Gefechtskop). Der Annäherungszünder hingegen wird von Saab hergestellt und wurde soweit ich das verstanden habe zusammen mit MBDA entwickelt, womit die Foreground-IP des Annäherungszünders bei MBDA liegt, die Background-IP hingegen bei Saab.
Die IP für die METEOR im vertriebsrechtlichen Sinne wird jeweils durch die Abteilung gehalten, von der man den Lfk bezieht. Am deutschen Beispiel wird die METEOR mWn durch MBDA-Deutschland bezogen, wodurch die IP an der METEOR (für uns) vertragsrechtlich gesehen durch MBDA-Deutschland gehalten wird.
Zitat:Konkretes Beispiel: Deutschland bestellt bei der deutschen MBDA-Tochter Mistral-Raketen. Kann die französische Konzerntochter oder gar der französische Staat a) die Lieferung und b) die Weiterentwicklung durch MBDA Deutschland unterbinden, wenn es zuvor eine Einigung/Lizenzvergabe zwischen dem Konzern und seiner deutschen Tochtergesellschaft dazu gegeben hat?
Da wirds kompliziert.
(Der Einfachheit halber habe ich das Gegenbeispiel hier herausgenommen, da es im selben Prinzip funktioniert).
Wie jede andere Firma auch hat auch MBDA natürlich das recht, seine oder die durch sich selber vertriebene Produkte zu schützen. Was geschützt werden kann, steht wie gesagt weiter oben. Das existiert erst einmal unabhängig der jeweiligen nationalen Rechtslage, obgleich die sich natürlich gegenseitig bedingen werden.
Nehmen wir jetzt für dieses Beispiel mal folgende Parameter an:
1. Die Beschaffung läuft durch MBDA-Deutschland
2. Darin inkludiert sind die Beschaffung der Lfk sowie Weiterentwicklungen via MBDA (sei mal dahingestellt ob es MBDA-Deutschland wäre). Entsprechende Verträge existieren zwischen dem BMVg und MBDA.
Die Mistral wird aktuell in Selles-Saint-Denis und auch nur in Selles-Saint-Denis hergestellt. Eine weitere Produktionslinie in Australien ist geplant, wir gehen aber mal davon aus, dass diese in dem Kontext hier keine Relevanz hat. Wie oben erläutert liegt die Foreground-IP für die Mistral bei MBDA, die Background-IP bei den jeweiligen Zulieferern, die im Falle der Mistral sowohl französisch wie auch nicht-französisch sind.
Jegliche Maßnahmen die hier in diesem Beispiel von Frankreich ergriffen/nicht ergriffen werden könnten, beziehen sich entsprechend auch nur auf Leistungen die in Frankreich erbracht werden, spricht Montage, Zulieferer und weiteres.
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Europäische Rechtslage:
Grundsätzlich gelten die Grundsätze des EU-Binnenmarkts auch für innereuropäische Rüstungsexporte. Mit einer einzigen Ausnahme, dem Art. 346 AEUV, der es Mitgliedstaaten des Binnenmarktes erlaubt, Maßnahmen im eigenen Sicherheitsinteresse zu treffen die den Export von Rüstungsgütern innereuropäisch und außereuropäisch betreffen. Dazu zählt unter anderem auch die Verweigerung, eines Exports.
Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine "Ich will nicht, also darfst du nicht"-Klausel, sondern um eine Maßnahme die mit der Bedrohung der nationalen Sicherheit begründbar und per Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem EuGH verteidigbar sein muss. Diese Gründe sind relativ klar definiert und bewegen sich in der Dimension Staatsgefährdung, damit soll bspw der Verkauf an feindliche Staaten und/oder Organisationen verhindert werden können, die ein EU-Mitglied Bedrohen u.ä.
https://www.bundestag.de/resource/blob/4...11-pdf.pdf
Rein industriepolitische Gründe würden hierbei nicht ausreichen, da die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben wäre. Solange es keine Belege gäbe, dass Deutschland in diesem Beispiel Mistral Lfk an bspw den Islamischen Staat verkaufen würde, ist eine Berufung auf Art. 346 AEUV entsprechend nicht möglich. Des weiteren...
Nationales Recht:
... wäre das in diesem Beispiel auch im französischen nationalen Recht alles andere als straight foward.
Exportkontrolle von in Frankreich hergestellten Rüstungsprodukten läuft über sog. Exportlizenzen ab, die bei einem Export ausgestellt werden. Das geschieht über das CIEEMG, eine interministerielle Behörde die sich aus Vertretern des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums, des Außenministeriums, des Auslandsgeheimdienstes usw zusammensetzt. Die kann sich entscheiden, ob Lizenzen durch den Primierminister erteilt oder nicht erteilt werden sollen, ist darin allerdings an allerlei französische, EU und UN-Rechtsnormen gebunden und in ihrer Entscheidung entsprechend nicht "frei". Diese Behörde kann nicht einfach tun und lassen was sie will, da auch ihre Entscheidungen in der französischen und europäische Justiz bestand haben müssen.
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/politi...-de-guerre
https://www.legifrance.gouv.fr/codes/sec...006193241/
Einzige Ausnahme dazu wäre ein Embargo, dass das CIEEMG zu einer entsprechenden Verweigerung rechtlich zwingt, aber ein solches Embargo muss über die französische Legislative verabschiedet und durch die judikative bestätigt werden, ruht entsprechend auch auf einer rechtlichen Basis, entsprechend non-existent ist diese Option.
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Soll heißen es gibt keine wirkliche rechtliche Möglichkeit, ein solches Vorhaben im Status Quo von Staatsseite her zu unterbinden.
Weder im (in diesem Fall) französischen Recht, noch im EU-Recht.